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Recht und DatenschutzStand René HerzerMit KI erstellt

AVV mit KI-Anbietern: Worauf Sie im Vertrag achten

Verarbeitet ein KI-Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag, brauchen Sie einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Er muss mindestens Weisungsbindung, Vertraulichkeit, Sicherheitsmaßnahmen, Regeln für Unterauftragsverarbeiter, Unterstützung bei Betroffenenrechten, Löschung und Prüfrechte festlegen. Bei KI kommen drei Punkte hinzu: der ausdrückliche Ausschluss von Training, der Ort der Modellverarbeitung und die Frage, ob und wie lange Eingaben gespeichert werden.

Wann brauchen Sie einen AVV mit dem KI-Anbieter?

Immer dann, wenn der Anbieter personenbezogene Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet: Er betreibt die Plattform, das KI-Modell oder beides, und Sie bestimmen, wofür. Das ist bei Cloud-Angeboten der Regelfall. Auch beim Server im eigenen Haus kann ein AVV nötig sein, etwa wenn der Anbieter den Betrieb übernimmt oder für den Support auf Daten zugreift. Ohne Zugriff auf personenbezogene Daten ist der Anbieter kein Auftragsverarbeiter.

Nutzt der Anbieter Ihre Daten für eigene Zwecke, etwa zum Training seiner Modelle, überschreitet er die Rolle: Er wird dafür selbst Verantwortlicher (Art. 28 Abs. 10 DSGVO) und braucht eine eigene Rechtsgrundlage. Die Datenschutzkonferenz hält deshalb Angebote für vorzugswürdig, die Ein- und Ausgaben nicht zum Training verwenden.

Was muss nach Art. 28 Abs. 3 DSGVO im AVV stehen?

Inhalt Art. 28 Abs. 3 Worauf Sie bei KI achten
Gegenstand, Dauer, Art und Zweck, Datenarten, Betroffene Satz 1 KI-Einsatz konkret benennen, auch hochgeladene Dokumente und Protokolle
Verarbeitung nur auf Weisung lit. a kein Training, keine Produktverbesserung mit Ihren Daten
Vertraulichkeit des Personals lit. b bei Berufsgeheimnissen zusätzlich § 203 StGB
Sicherheit nach Art. 32 lit. c TOMs als Anlage, Verschlüsselung, Rechte, Protokoll
Unterauftragsverarbeiter lit. d, Abs. 2 und 4 Liste mit Ort und Leistung, auch für die Inferenz des KI-Modells; Widerspruchsrecht bei Änderungen
Unterstützung bei Betroffenenrechten lit. e Auskunft, Löschung, Berichtigung auch für Chats und Dokumente
Unterstützung bei Art. 32 bis 36 lit. f Meldung von Datenpannen, Angaben für Ihre DSFA
Löschung oder Rückgabe am Ende lit. g Fristen für Export, Löschung, Sicherungen
Nachweise und Prüfungen lit. h Zertifikate, Testate, Prüfrecht vor Ort

Welche KI-spezifischen Punkte gehören zusätzlich hinein?

  • Training: ausdrücklich ausgeschlossen, auch für Unterauftragsverarbeiter, die Modelle bereitstellen.
  • Speicherung von Eingaben: Ob und wie lange Anbieter oder Modellanbieter Eingaben und Antworten speichern, etwa zur Missbrauchserkennung. Warum ein Verzicht auf Speicherung allein nicht genügt: Zero Data Retention: Reicht das?
  • Ort der Inferenz: In welchem Rechenzentrum das KI-Modell läuft und ob ein Anbieter außerhalb der EU beteiligt ist. Bei Übermittlungen in Drittländer kommen Standardvertragsklauseln (2021/914) oder ein Angemessenheitsbeschluss hinzu.
  • Modellwechsel: Ob ein Wechsel des Modells oder Modellanbieters eine Änderung der Unterauftragsverarbeiter auslöst.
  • Protokolle: Was protokolliert wird, wer es sieht, wie lange es aufbewahrt wird.
  • Behördenanfragen: Wie der Anbieter mit Herausgabeverlangen umgeht und ob er Sie informiert.

Was gilt für Berufsgeheimnisträger?

Ärztinnen, Psychotherapeuten und andere Berufsgeheimnisträger dürfen Dienstleistern nach § 203 Abs. 3 und 4 StGB Geheimnisse nur offenbaren, soweit das erforderlich ist und der Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde. Der AVV allein deckt das nicht ab; üblich ist eine zusätzliche Vereinbarung mit Belehrung über die Strafbarkeit. Mehr dazu: § 203 StGB und Dienstleister.

Wie prüfen Sie einen AVV in der Praxis?

  1. Rollen klären: Ist der Anbieter Auftragsverarbeiter, und für welche Teile nicht?
  2. Pflichtinhalte nach Art. 28 Abs. 3 abhaken.
  3. Liste der Unterauftragsverarbeiter lesen: Wer betreibt das KI-Modell, wo?
  4. TOMs gegen Ihr Schutzniveau prüfen.
  5. Drittlandbezug und US Cloud Act bewerten (US Cloud Act und KI).
  6. Bei Bedarf Zusatzvereinbarungen: § 203 StGB, kirchlicher Datenschutz, Sozialdaten.

Wie geht das mit basebox?

Der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO ist automatisch Teil jedes Vertrags, aktuell in der Fassung vom 8. Oktober 2026. Werden Daten in ein Land außerhalb der EU übermittelt, kommen die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission hinzu. basebox verarbeitet nur auf Ihre Weisung, setzt Unterauftragsverarbeiter nur mit Ihrer Genehmigung ein, informiert vorab über Änderungen, gegen die Sie widersprechen können, und meldet Verletzungen des Schutzes Ihrer Daten unverzüglich. Ihre Daten trainieren kein Modell; Dienstleister, die KI-Modelle bereitstellen, setzt basebox nur ein, wenn deren Vertrag ein Training mit den übermittelten Daten ausschließt. Für Berufsgeheimnisträger gilt die Vereinbarung nach § 203 StGB als Anlage zum Lizenzvertrag. Ihre eigene AVV-Vorlage prüft basebox ebenfalls. AVV, Liste der Unterauftragsverarbeiter und Vereinbarung nach § 203 StGB stehen zum Herunterladen bereit.

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel ersetzt nicht die Prüfung Ihres Vertrags durch Ihren Datenschutzbeauftragten oder Ihre Rechtsabteilung. Maßgeblich ist die mit Ihrem Vertrag vereinbarte Fassung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Reicht es, den Nutzungsbedingungen des Anbieters zuzustimmen?

Nur, wenn diese einen AVV mit den Inhalten aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO enthalten oder einbeziehen. Verbraucher-Angebote vieler KI-Dienste haben keinen AVV. Prüfen Sie, ob der Anbieter für Organisationen ein eigenes Angebot mit AVV hat.

Muss der AVV unterschrieben sein?

Nach Art. 28 Abs. 9 DSGVO genügt die Schriftform oder ein elektronisches Format. Strengere Regeln gelten etwa für katholische Einrichtungen: § 29 Abs. 9 KDG verlangt die Schriftform.

Was gilt bei Sozialdaten?

Für Stellen nach dem Sozialgesetzbuch gilt zusätzlich § 80 SGB X. Danach zeigen Sie den Auftrag vorher Ihrer Rechts- oder Fachaufsichtsbehörde an. Verarbeitet werden darf nur in der EU, in gleichgestellten Staaten oder bei einem Angemessenheitsbeschluss, und nicht-öffentliche Stellen dürfen nur unter zusätzlichen Voraussetzungen beauftragt werden (§ 80 Abs. 3 SGB X). Klären Sie die Einzelheiten mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Können wir unseren eigenen AVV verwenden?

Oft ja. Viele Anbieter prüfen Vorlagen des Kunden. Die EU-Kommission hat außerdem Standardvertragsklauseln für die Auftragsverarbeitung veröffentlicht (Durchführungsbeschluss 2021/915), die beide Seiten unverändert übernehmen können.

Quellen

  1. DSGVO Art. 28 (EUR-Lex) ↗
  2. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915: Standardvertragsklauseln nach Art. 28 Abs. 7 DSGVO (EUR-Lex) ↗
  3. Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914: Standardvertragsklauseln für Übermittlungen in Drittländer (EUR-Lex) ↗
  4. EDSA: Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter ↗
  5. Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz (6. Mai 2024), Abschnitte 1.9 und 2.1 ↗
  6. § 80 SGB X: Verarbeitung von Sozialdaten im Auftrag (gesetze-im-internet.de) ↗
  7. § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (gesetze-im-internet.de) ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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