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Recht und DatenschutzStand René HerzerMit KI erstellt

Haftung: Open-Source-Eigenbau oder gekaufte Plattform?

Beim Eigenbau aus Open-Source-Software tragen Sie das Risiko weitgehend selbst: Die Lizenzen schließen Gewährleistung meist aus, und wer Software für den Eigenbedarf entwickelt, kann nach der neuen Produkthaftungsrichtlinie (EU) 2024/2853 selbst als Hersteller gelten. Bei einer gekauften Plattform haben Sie einen Vertragspartner, der für Mängel einsteht, Updates liefert und als Hersteller haftet. Wie weit, regelt der Vertrag.

Was ist der Unterschied in einem Satz?

Beim Eigenbau sind Sie Ihr eigener Hersteller, bei der gekauften Plattform haben Sie einen. Daraus folgt fast alles andere: wer für Mängel einsteht, wer Sicherheitslücken schließt und wer gegenüber Geschädigten haftet.

Frage Eigenbau aus Open Source Gekaufte Plattform
Gewährleistung für die Software meist ausgeschlossen (Lizenz) nach Vertrag und Gesetz
Wer behebt Fehler und Lücken? Ihre IT oder ein beauftragter Dienstleister der Anbieter, nach Vertrag
Produkthaftung (ab 9.12.2026) unter Umständen Sie selbst als Hersteller der Anbieter als Hersteller
Pflichten aus dem AI Act als Anbieter unter Umständen Sie selbst der Anbieter der Plattform
Nachweise (ISO 27001, AVV, SBOM) erstellen Sie selbst liefert der Anbieter, soweit vorhanden
Abhängigkeit vom Anbieter keine ja, Regelung für Insolvenz prüfen

Wer haftet bei Open-Source-Software?

Die Rechteinhaber kaum. Verbreitete Lizenzen wie Apache 2.0 oder MIT stellen die Software „wie besehen“ bereit und schließen Gewährleistung und Haftung aus, soweit das Recht es erlaubt. In Deutschland wird die unentgeltliche Überlassung oft wie eine Schenkung behandelt: Der Schenker haftet dann nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (§ 521 BGB) und für Mängel nur, wenn er sie arglistig verschweigt (§ 524 BGB).

Wer aus solchen Bausteinen eine KI-Umgebung baut, übernimmt das Risiko also selbst: für Fehler, für Sicherheitslücken und für die Frage, ob die Teile zusammen tun, was sie sollen. Beauftragen Sie einen Dienstleister, haftet er nach dem Vertrag, den Sie mit ihm schließen, meist als Werk- oder Dienstvertrag.

Was ändert die neue Produkthaftungsrichtlinie?

Die Richtlinie (EU) 2024/2853 ersetzt die Produkthaftungsrichtlinie von 1985. Die wichtigsten Punkte für KI:

  • Software ist ein Produkt (Art. 4 Nr. 1), egal ob sie installiert oder als Dienst bereitgestellt wird. Damit sind auch KI-Systeme erfasst.
  • Open-Source-Ausnahme: Freie und quelloffene Software, die außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird, fällt nicht darunter (Art. 2 Abs. 2). Baut ein Unternehmen sie im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit in ein Produkt ein, haftet es als Hersteller.
  • Eigenbedarf: Hersteller ist auch, wer ein Produkt für den Eigenbedarf entwickelt (Art. 4 Nr. 10 Buchst. c). Erfasst ist die erstmalige Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit (Art. 4 Nr. 9). Ob und wann das für ein Krankenhaus oder eine Behörde gilt, die eine KI-Umgebung selbst zusammenstellt, ist noch nicht durch Gerichte geklärt.
  • Wesentliche Änderung: Wer ein Produkt außerhalb der Kontrolle des Herstellers wesentlich verändert und bereitstellt, gilt selbst als Hersteller (Art. 8 Abs. 2).
  • Updates: Der Hersteller haftet auch für Fehler, die durch Updates oder fehlende Sicherheitsupdates entstehen, solange er die Kontrolle darüber hat (Art. 11 Abs. 2).
  • Beweiserleichterungen: Gerichte können Fehler und Ursache vermuten, etwa wenn der Hersteller Beweismittel nicht offenlegt oder der Nachweis übermäßig schwierig ist (Art. 10).
  • Wer Ersatz bekommt: nur natürliche Personen, etwa Patientinnen, Bürger oder Beschäftigte (Art. 5). Sachen und Daten, die ausschließlich beruflich genutzt werden, sind ausgenommen (Art. 6).
  • Kein vertraglicher Ausschluss gegenüber Geschädigten (Art. 15).

Die Richtlinie gilt für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Deutschland setzt sie mit einem neu gefassten Produkthaftungsgesetz um; der Bundestag hat es am 8. Oktober 2026 beschlossen. Eine eigene EU-Haftungsrichtlinie für KI gibt es nicht: Die Kommission hat den Vorschlag 2025 zurückgezogen.

Wer ist Anbieter nach dem AI Act?

Der AI Act unterscheidet Anbieter und Betreiber. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt oder entwickeln lässt und es unter eigenem Namen in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, entgeltlich oder unentgeltlich (Art. 3 Nr. 3). Wer eine KI-Umgebung selbst baut und im eigenen Haus nutzt, kann deshalb Anbieter und Betreiber zugleich sein. Für allgemeine Aufgaben wie Texte entwerfen oder Dokumente durchsuchen sind die Anbieterpflichten überschaubar; bei Hochrisiko-Anwendungen sind sie umfangreich. Mehr dazu im Ratgeber Eigene KI-Apps: Wann sind Sie Anbieter nach dem AI Act?

Ähnlich beim Cyber Resilience Act: Er gilt für Produkte, die auf dem Markt bereitgestellt werden. Für Verwalter von Open-Source-Projekten („Open-Source-Steward“) sieht er eigene, leichtere Pflichten vor (Art. 24).

Was sollten Sie beim Kauf prüfen?

  • Gewährleistung: Was gilt als Mangel, und wie schnell wird er behoben? Bei Software zur Miete gilt Mietrecht; die Miete mindert sich bei Mängeln (§ 536 BGB), soweit der Vertrag nichts anderes regelt.
  • Haftung: Gibt es Höchstbeträge? Für welche Schäden?
  • Updates und Sicherheitslücken: Wie lange liefert der Anbieter Updates, und wie meldet man ihm Lücken?
  • Nachweise: Zertifikate, AVV, Liste der Software-Bausteine (SBOM), Penetrationstests.
  • Ausstieg und Insolvenz: Bekommen Sie Ihre Daten heraus? Was passiert mit der Software, wenn es den Anbieter nicht mehr gibt?

Wie geht das mit basebox?

basebox ist eine fertige Plattform mit Lizenz, Support und Updates. Sie baut auf Open-Source-Bausteinen auf, etwa vLLM für das KI-Modell und Keycloak für die Anmeldung; die vollständige Liste steht in der Software-Stückliste (SBOM), die Kunden in ihrer basebox sehen und die Sie vor dem Kauf auf Anfrage bekommen. basebox selbst ist kein Open Source. Wird basebox insolvent, wird der Code als Open Source veröffentlicht, damit Sie basebox weiter betreiben können; auf dem Server läuft basebox ohnehin auf Ihrer Hardware. Nachweise wie ISO 27001, AVV und den Stand beim Cyber Resilience Act finden Sie auf /sicherheit. Vorhandene Hardware können Sie weiter nutzen.

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen Überblick, Stand 11. Oktober 2026. Das neue Produkthaftungsgesetz war noch nicht verkündet, und Gerichte haben die neuen Begriffe noch nicht ausgelegt. Welche Haftung im Einzelfall gilt, hängt von Ihren Verträgen ab. Lassen Sie diese rechtlich prüfen.

Häufige Fragen

Haften Open-Source-Projekte nach der neuen Produkthaftung?

Nicht, solange die Software außerhalb einer Geschäftstätigkeit entwickelt oder bereitgestellt wird (Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2024/2853). Wer sie aber im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in ein Produkt einbaut, haftet als Hersteller dieses Produkts.

Kann ich die Produkthaftung vertraglich ausschließen?

Gegenüber Geschädigten nicht: Art. 15 der Richtlinie verbietet, die Haftung durch Vertrag oder nationales Recht zu beschränken. Zwischen Unternehmen lässt sich der Rückgriff dagegen vertraglich regeln.

Ab wann gilt die neue Produkthaftung?

Für Produkte, die nach dem 9. Dezember 2026 in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Der Bundestag hat das Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts am 8. Oktober 2026 beschlossen; der Bundesrat muss noch beraten.

Was passiert mit einer gekauften Plattform, wenn der Anbieter insolvent wird?

Das hängt vom Vertrag ab. Fragen Sie nach einer Regelung für diesen Fall, etwa einer Hinterlegung des Quellcodes. Bei basebox wird der Code im Fall einer Insolvenz als Open Source veröffentlicht.

Quellen

  1. Richtlinie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte, Art. 2, 4, 5, 6, 8, 10, 11, 15, 21, 22 (EUR-Lex) ↗
  2. Deutscher Bundestag: Modernisierung des Produkthaftungsrechts beschlossen (8. Oktober 2026) ↗
  3. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts, BT-Drs. 21/4297 ↗
  4. §§ 521, 524 BGB: Haftung und Sachmängel bei Schenkung ↗
  5. § 536 BGB: Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln ↗
  6. Apache License 2.0, Abschnitte 7 und 8 (Gewährleistungs- und Haftungsausschluss) ↗
  7. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3 Nr. 3 und 4, Art. 25 (EUR-Lex) ↗
  8. Verordnung (EU) 2024/2847 (Cyber Resilience Act), Art. 24 und 71 (EUR-Lex) ↗
  9. Euronews: EU-Kommission bestätigt Rücknahme der KI-Haftungsrichtlinie (31. Juli 2025) ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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