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Recht und DatenschutzStand René HerzerMit KI erstellt

Drittlandübermittlung bei KI: Wann ein Pseudonymisierungs-Proxy nicht ausreicht

Ein Proxy reicht nicht, solange der Modellanbieter im Drittland die Daten in Ihrem Auftrag verarbeitet: Nach dem Entwurf der Leitlinien 02/2026 sind sie dann auch für ihn personenbezogen, und Kapitel V DSGVO gilt. Dasselbe gilt, wenn er Personen über Zusammenhang, Metadaten oder verknüpfte Anfragen erkennen kann. Nur wenn die Daten für ihn nachweisbar anonym sind, kann die Weitergabe außerhalb der Drittlandvorgaben liegen. Die Verarbeitung davor bleibt reguliert.

Wann ist eine KI-Anfrage eine Drittlandübermittlung?

Kapitel V der DSGVO (Art. 44 bis 49) regelt, wann personenbezogene Daten an Empfänger außerhalb der EU und des EWR gehen dürfen: auf Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses, geeigneter Garantien wie Standardvertragsklauseln oder einer Ausnahme nach Art. 49. Läuft ein KI-Modell bei einem Anbieter in den USA oder greift ein solcher Anbieter technisch auf die Anfragen zu, ist das eine Übermittlung, sobald die Daten für ihn personenbezogen sind.

Ein Pseudonymisierungs-Proxy soll genau das vermeiden: Er ersetzt Namen und Kennungen, bevor der Text das Haus verlässt (so funktioniert die Technik). Ob das reicht, hängt von der Rolle des Empfängers und vom konkreten Text ab.

Welche Konstellation hat welche Folge?

Konstellation Folge
Originaldaten gehen an einen US-Anbieter personenbezogen; Kapitel V DSGVO prüfen
Pseudonymisiert; der Modellanbieter rechnet in Ihrem Auftrag nach dem Entwurf der Leitlinien 02/2026 auch für ihn personenbezogen; Kapitel V gilt
Pseudonymisiert; der Empfänger kann über Zusammenhang, Metadaten oder verknüpfte Anfragen erkennen, um wen es geht weiter personenbezogen; Drittlandvorgaben gelten
Für einen unabhängigen Empfänger nachweisbar anonym kann außerhalb der Drittlandvorgaben liegen; die Verarbeitung davor bleibt reguliert
Ein Proxy in der EU verarbeitet das Original und gibt nur nachweisbar Anonymes weiter der Proxy bleibt an die DSGVO gebunden; die Weitergabe ist gesondert zu bewerten
Ein Proxy oder Modell in geschützter Hardware erhält identifizierbare Inhalte die Hardware beseitigt weder den Personenbezug noch die Drittlandpflichten

Was sagen EuGH und Datenschutzbehörden?

EuGH: Im Urteil C-413/23 P vom 4. September 2025 hat der Gerichtshof festgehalten, dass pseudonymisierte Daten nicht in jedem Fall und für jede Person personenbezogen sind. Wirksame Pseudonymisierung kann andere als den Verantwortlichen an der Identifizierung hindern. Für den Verantwortlichen selbst bleiben sie personenbezogen.

Leitlinien 02/2026 (Entwurf): Der Europäische Datenschutzausschuss hat am 7. Juli 2026 einen Entwurf zur Anonymisierung angenommen; die Konsultation läuft bis 30. Oktober 2026. Zwei Aussagen sind für KI-Anbieter im Drittland wichtig:

  • Wer im Auftrag eines anderen verarbeitet, wird aus dessen Perspektive beurteilt (Rn. 15). Sind die Daten für Sie personenbezogen, sind sie es auch für den Modellanbieter, der in Ihrem Auftrag rechnet.
  • Ist es vernünftigerweise wahrscheinlich, dass ein Empfänger die Daten an einen Dritten weitergibt, der sie zuordnen kann, gelten sie für diese Weitergabe und die weitere Verarbeitung als personenbezogen (Rn. 21).

Empfehlungen 01/2020: Schon die Empfehlungen zu ergänzenden Maßnahmen bei Übermittlungen (Fassung vom 18. Juni 2021) behandeln Pseudonymisierung als mögliche Schutzmaßnahme, wenn der Exporteur nachweisen kann, dass die Daten auch mit Informationen, über die Behörden im Empfängerland verfügen könnten, keiner Person zugeordnet werden können. Für Anbieter, die zur Erfüllung ihrer Aufgabe Zugriff auf Klartext brauchen, hat der Ausschuss dort keine wirksame technische Ergänzungsmaßnahme gefunden.

Warum ist der Nachweis bei KI-Anfragen schwer?

Freitext enthält oft Angaben, die eine Person zusammen erkennbar machen, auch ohne Namen. Ein erfundenes Beispiel: „PATIENT_17, 43, Starnberg, seltene Stoffwechselerkrankung“ nennt keinen Namen, kann in einer kleinen Stadt aber reichen. Dazu kommen Metadaten wie Absender-Organisation, Zeitpunkt und Kontokennung, die der Modellanbieter ohnehin erhält, und stabile Platzhalter, mit denen sich mehrere Anfragen über dieselbe Person verknüpfen lassen (Re-Identifikation).

Was sollten Sie prüfen?

  1. Rolle des Modellanbieters: Verarbeitet er in Ihrem Auftrag (AVV), oder ist er unabhängiger Empfänger?
  2. Übermittlungsgrundlage: Ist der Anbieter unter dem EU-US Data Privacy Framework zertifiziert (Durchführungsbeschluss 2023/1795), oder gelten Standardvertragsklauseln mit Transfer-Folgenabschätzung?
  3. Restrisiko: Lässt sich für Ihre Textart nachweisen, dass Herausgreifen, Verknüpfung und Rückschluss nicht gelingen?
  4. Weitere Wege: Gehen Anhänge, Protokolle oder Websuche am Proxy vorbei ins Drittland?
  5. Zugriff durch Behörden: Unterliegt der Anbieter US-Recht, gilt der US Cloud Act auch für Rechenzentren in Europa (US Cloud Act).
  6. Berufsgeheimnis: Bei Patienten- oder Mandantendaten zusätzlich § 203 StGB (§ 203 StGB und KI).

Wie geht das mit basebox?

basebox ist ein deutsches Unternehmen; Plattform und KI-Modell laufen auf einem Server in Ihrem Haus oder in unserer Cloud im Rechenzentrum München-Ost. basebox schickt Ihre Daten standardmäßig an kein KI-Modell eines anderen Anbieters, und für das KI-Modell in basebox gilt der US Cloud Act nicht. Anders ist es bei der optionalen App mit externem Modell: Sie läuft bei Google Vertex in Frankfurt; weil Google ein US-Unternehmen ist, gilt dort der Cloud Act. Ob Sie sie nutzen und für welche Daten, entscheiden Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten (Einzelheiten).

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Stand vom 11. Oktober 2026. Die Leitlinien 02/2026 sind ein Entwurf in Konsultation; der Angemessenheitsbeschluss zum Data Privacy Framework kann gerichtlich überprüft werden. Prüfen Sie Ihre Übermittlungen mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Häufige Fragen

Reicht das EU-US Data Privacy Framework nicht aus?

Für zertifizierte US-Unternehmen gibt es seit Juli 2023 einen Angemessenheitsbeschluss. Damit ist eine Übermittlung an sie grundsätzlich zulässig, wenn die übrigen Voraussetzungen der DSGVO erfüllt sind. Der Beschluss kann gerichtlich überprüft werden; Rechtsgrundlage, AVV und Schweigepflicht bleiben eigene Fragen.

Ändert ein Rechenzentrum in Frankfurt etwas?

Es ändert den Ort der Verarbeitung, nicht die Rechtsordnung des Anbieters. Unterliegt er US-Recht, kann der US Cloud Act auch für Daten in Europa gelten. Mehr im Ratgeber US Cloud Act.

Gilt das auch in der Schweiz?

Die Schweiz hat eigene Regeln: Bekanntgaben ins Ausland richten sich nach Art. 16 und 17 des Datenschutzgesetzes. Die Grundfrage, ob die Daten für den Empfänger Personendaten sind, stellt sich dort ebenso.

Quellen

  1. DSGVO, Kapitel V (Art. 44 bis 49) und Erwägungsgrund 26 (EUR-Lex) ↗
  2. EuGH, Urteil vom 4.9.2025, C-413/23 P, EDSB ./. SRB (EUR-Lex) ↗
  3. EDPB: Guidelines 02/2026 on Anonymisation, Version 1, angenommen am 7.7.2026 (PDF) ↗
  4. EDPB: Empfehlungen 01/2020 zu ergänzenden Maßnahmen bei Übermittlungen, Fassung vom 18.6.2021 ↗
  5. Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1795 zum EU-US Data Privacy Framework (EUR-Lex) ↗
  6. Schweiz: Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), Art. 16 und 17 (Fedlex) ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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