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Recht und DatenschutzStand René HerzerMit KI erstellt

Ist pseudonymisierte KI-Nutzung automatisch DSGVO-konform?

Nein. Für Ihre Organisation bleiben pseudonymisierte Daten personenbezogen; Rechtsgrundlage, Information der Betroffenen und Folgenabschätzung bleiben Pflicht. Nach dem EuGH-Urteil C-413/23 P vom 4. September 2025 können sie für einen Empfänger anonym sein, wenn er realistischerweise keine Mittel zur Identifizierung hat. Das ist im Einzelfall nachzuweisen. Ist der Modellanbieter Ihr Auftragsverarbeiter, sind die Daten nach dem Entwurf der europäischen Datenschutzbehörden auch für ihn personenbezogen.

Was ist der Unterschied zwischen pseudonymisiert und anonym?

Art. 4 Nr. 5 DSGVO beschreibt Pseudonymisierung so: Personenbezogene Daten werden so verarbeitet, dass sie ohne zusätzliche Informationen keiner Person mehr zugeordnet werden können, und diese Informationen werden getrennt und geschützt aufbewahrt. Ein Platzhalter wie „PATIENT_17“, zu dem eine Tabelle den echten Namen kennt, ist genau das. Pseudonymisierung ist nach Art. 32 DSGVO eine anerkannte Schutzmaßnahme, macht die Daten aber nicht anonym.

Anonym sind Daten nach Erwägungsgrund 26 DSGVO erst, wenn die Person mit den Mitteln, die nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, nicht mehr identifiziert werden kann. Dann gilt die DSGVO für diese Daten nicht.

Was hat der EuGH in C-413/23 P entschieden?

Im Verfahren zwischen dem Europäischen Datenschutzbeauftragten und dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB) ging es um Stellungnahmen von Anteilseignern, die der SRB mit Kennziffern statt Namen an eine Beratungsgesellschaft weitergegeben hatte. Der Gerichtshof hat am 4. September 2025 drei Punkte festgehalten:

  • Pseudonymisierte Daten sind nicht in jedem Fall und für jede Person personenbezogen. Wirksame Pseudonymisierung kann andere Personen als den Verantwortlichen tatsächlich an der Identifizierung hindern (Rn. 86). Voraussetzung ist, dass der Empfänger die Maßnahmen nicht aufheben kann und auch andere Mittel nicht zur Identifizierung führen (Rn. 77).
  • Für den Verantwortlichen bleiben sie personenbezogen. Wer die Zuordnung kennt, verarbeitet weiter personenbezogene Daten.
  • Die Informationspflicht richtet sich nach dem Verantwortlichen. Ob Betroffene über Empfänger informiert werden müssen, ist zum Zeitpunkt der Erhebung und aus Sicht des Verantwortlichen zu beurteilen (Rn. 111), nicht aus Sicht des Empfängers.

Das Urteil betrifft die Datenschutzverordnung für EU-Organe; ihre Begriffe entsprechen der DSGVO. Der Gerichtshof hat die Sache zur weiteren Prüfung an das Gericht der EU zurückverwiesen.

Was bedeutet das für einen Proxy vor einem KI-Modell?

Bei jedem Proxy-Einsatz gibt es drei Perspektiven:

Beteiligter Sind die Daten personenbezogen? Was daraus folgt
Ihre Organisation ja, Sie kennen die Zuordnung Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO, bei Gesundheitsdaten Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2, Information der Betroffenen, meist Datenschutz-Folgenabschätzung
Proxy-Anbieter ja, wenn er Originale oder die Zuordnungstabelle verarbeitet regelmäßig Auftragsverarbeiter, AVV nach Art. 28 DSGVO
Modellanbieter Einzelfallprüfung hängt von den Mitteln ab, die ihm realistisch zur Identifizierung zur Verfügung stehen

Für den Modellanbieter ist zweierlei wichtig. Erstens: Nach dem Entwurf der Leitlinien 02/2026 (Rn. 15) wird bei einer Stelle, die im Auftrag eines anderen verarbeitet, die Perspektive des Verantwortlichen zugrunde gelegt. Sind die Daten für Sie personenbezogen, sind sie es auch für Ihren Auftragsverarbeiter. Ein Modellanbieter, der in Ihrem Auftrag rechnet, ist in dieser Rolle. Anders kann es nur bei einem Empfänger sein, der unabhängig über Zwecke und Mittel entscheidet; der Entwurf nennt als Beispiel ein Forschungsinstitut, das Auszüge aus Patientenakten erhält. Zweitens: Auch bei einem eigenständigen Empfänger reicht die Trennung des Schlüssels allein nicht. Seltene Diagnosen, Ortsangaben oder Zusammenhänge über mehrere Anfragen können eine Person erkennbar machen.

Wie prüfen die Datenschutzbehörden Anonymität?

Der Entwurf der Leitlinien 02/2026 zur Anonymisierung hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA, englisch EDPB) am 7. Juli 2026 angenommen; die öffentliche Konsultation läuft bis 30. Oktober 2026. Der Entwurf betrachtet Anonymität bezogen auf den jeweiligen Empfänger und prüft drei Kriterien:

  1. Herausgreifen: Lässt sich ein Datensatz einer einzelnen Person zuordnen, etwa über eine seltene Kombination von Merkmalen?
  2. Verknüpfung: Lassen sich Datensätze mit anderen Daten über dieselbe Person verbinden?
  3. Rückschluss: Lassen sich aus den Daten bestimmte Aussagen über eine Person ableiten?

Auch die französische CNIL verwendet diese drei Kriterien. Die Datenschutzkonferenz weist in ihrer Orientierungshilfe zu KI (Mai 2024) darauf hin, dass es regelmäßig nicht reicht, Namen und Anschriften aus einer Eingabe zu entfernen, weil sich der Personenbezug aus dem Zusammenhang ergeben kann. Eine allgemeine Freigabe einer bestimmten Proxy-Software durch eine Aufsichtsbehörde ist uns nicht bekannt.

Was müssen Sie trotz Pseudonymisierung tun?

  • Rechtsgrundlage für jeden Verarbeitungsschritt festlegen, bei Gesundheitsdaten die Ausnahme nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO.
  • Betroffene nach Art. 13 und 14 DSGVO über Empfänger informieren, auch wenn diese nur Pseudonyme erhalten.
  • Verträge schließen: AVV mit dem Proxy-Anbieter und, je nach Rolle, mit dem Modellanbieter (AVV mit KI-Anbietern).
  • Datenschutz-Folgenabschätzung erstellen und das Restrisiko der Re-Identifizierung bewerten (DSFA für KI).
  • Übermittlungen in Drittländer gesondert prüfen (Drittlandübermittlung).
  • Bei Berufsgeheimnissen § 203 StGB beachten (§ 203 StGB und KI).

Wie geht das mit basebox?

Bei basebox laufen Plattform und KI-Modell auf einem Server in Ihrem Haus oder in unserer Cloud im Rechenzentrum München-Ost; Ihre Daten gehen standardmäßig an kein KI-Modell eines anderen Anbieters. Die Frage, ob ein Modellanbieter pseudonymisierte Daten als anonym behandeln darf, stellt sich deshalb nicht. Die Daten bleiben personenbezogen und werden auf Grundlage von AVV und, für Berufsgeheimnisträger, der Vereinbarung nach § 203 StGB verarbeitet. Nutzen Sie die optionale App mit externem Modell, entscheiden Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten, für welche Daten (Einzelheiten).

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen Überblick über den Stand vom 11. Oktober 2026. Die Leitlinien 02/2026 sind ein Entwurf in Konsultation und können sich ändern; das Verfahren C-413/23 P ist beim Gericht der EU noch nicht abgeschlossen. Prüfen Sie Ihren Anwendungsfall mit Ihrem Datenschutzbeauftragten.

Häufige Fragen

Hat der EuGH entschieden, dass pseudonymisierte Daten anonym sind?

Nein. Er hat entschieden, dass pseudonymisierte Daten nicht in jedem Fall und für jede Person personenbezogen sind. Für den Verantwortlichen, der die Zuordnung kennt, bleiben sie personenbezogen. Ob sie für einen bestimmten Empfänger anonym sind, hängt von den Umständen ab.

Brauchen wir mit dem Proxy-Anbieter einen AVV?

In der Regel ja, wenn er Originaldaten oder die Zuordnungstabelle verarbeitet. Läuft die Pseudonymisierung vollständig bei Ihnen, sieht er keine Originale; dann prüfen Sie, welche Daten er trotzdem erhält, etwa Protokolle oder Metadaten.

Gilt das Urteil auch für die DSGVO?

Das Urteil betrifft die Datenschutzverordnung für EU-Organe (Verordnung 2018/1725). Deren Begriffe entsprechen der DSGVO, deshalb wird es allgemein auf die DSGVO übertragen. Die europäischen Datenschutzbehörden berücksichtigen es in ihrem Entwurf der Leitlinien zur Anonymisierung.

Quellen

  1. EuGH, Urteil vom 4.9.2025, C-413/23 P, EDSB ./. SRB, ECLI:EU:C:2025:645 (EUR-Lex) ↗
  2. DSGVO, Art. 4 Nr. 5, Art. 6, Art. 9, Art. 13, Art. 28, Art. 35 und Erwägungsgrund 26 (EUR-Lex) ↗
  3. EDPB: Guidelines 02/2026 on Anonymisation, Version 1, angenommen am 7.7.2026 (PDF) ↗
  4. EDPB: Öffentliche Konsultation zu den Guidelines 02/2026, 8.7. bis 30.10.2026 ↗
  5. DSK: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz, 6.5.2024 ↗
  6. CNIL: L'anonymisation de données personnelles ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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