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Recht und DatenschutzStand René HerzerMit KI erstellt

§ 203 StGB und KI: Dürfen Berufsgeheimnisträger KI nutzen?

Berufsgeheimnisträger dürfen KI für Patienten- oder Mandantendaten nutzen, wenn der Anbieter als mitwirkende Person eingebunden ist: Er erhält nur, was für seine Leistung nötig ist, und ist vorher zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die Strafbarkeit belehrt (§ 203 Abs. 3 und 4 StGB). Fehlt diese Verpflichtung, können sich Ärztin, Arzt oder Kanzlei selbst strafbar machen. Zusätzlich brauchen Sie einen AVV nach Art. 28 DSGVO.

Wer ist Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB?

§ 203 Abs. 1 StGB nennt unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und Angehörige anderer Heilberufe mit staatlich geregelter Ausbildung, also auch Pflegefachpersonen und Therapeuten. Dazu kommen Berufspsychologen, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, anerkannte Beratungsstellen, staatlich anerkannte Sozialarbeiter sowie Angehörige privater Kranken-, Unfall- und Lebensversicherungen. Abs. 2 erfasst Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete.

Geschützt ist jedes fremde Geheimnis, das der Person in ihrer Funktion anvertraut oder sonst bekannt geworden ist: Diagnose, Befund, schon die Tatsache einer Behandlung oder eines Mandats. Wer es unbefugt offenbart, riskiert Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Handeln gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht bis zu zwei Jahren (§ 203 Abs. 6 StGB).

Ist es ein Offenbaren, wenn ich Patientendaten in eine KI eingebe?

Ein Offenbaren liegt vor, wenn ein Dritter die Möglichkeit erhält, das Geheimnis zur Kenntnis zu nehmen. Bei einer KI, die beim Anbieter läuft, ist das der Fall: Seine Systeme verarbeiten die Inhalte, sein Personal könnte technisch darauf zugreifen.

Seit der Neuregelung 2017 ist das erlaubt, wenn der Anbieter mitwirkende Person ist. § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB gestattet es, Geheimnisse gegenüber Personen zu offenbaren, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit das für ihre Tätigkeit erforderlich ist. Nach der Gesetzesbegründung zählen dazu ausdrücklich Einrichtung, Betrieb und Wartung von Anwendungen und Systemen aller Art sowie die externe Speicherung von Daten, etwa in einer Cloud. Ein Anbieter, dessen KI Arztbriefe entwirft oder Befunde zusammenfasst, wirkt in diesem Sinn mit.

Was müssen Sie tun, damit der KI-Anbieter mitwirken darf?

Die zentrale Pflicht steht in § 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 StGB: Sie müssen dafür sorgen, dass der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Offenbart er später ein Geheimnis und fehlte diese Verpflichtung, machen Sie sich selbst strafbar. In der Praxis heißt das:

Schritt Was dazugehört
Verpflichtung Vertragliche Pflicht zur Verschwiegenheit mit Belehrung über die Strafbarkeit nach § 203 StGB
Erforderlichkeit Der Anbieter verschafft sich nur Kenntnis, soweit es für die Leistung nötig ist
Weitere Beteiligte Zieht der Anbieter Unterauftragsverarbeiter heran, verpflichtet er auch diese (§ 203 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 StGB); die Gesetzesbegründung verlangt eine lückenlose Vertragskette
Datenschutz AVV nach Art. 28 DSGVO; für Gesundheitsdaten zusätzlich die Bedingungen nach Art. 9 DSGVO
Auswahl Sorgfältige Prüfung des Anbieters: Sicherheit, Standort, Zugriffsmöglichkeiten

Was im Vertrag stehen muss, welche Form das Berufsrecht verlangt und wie die Kette zu Subunternehmern aussieht, steht im Ratgeber § 203 StGB: Dienstleister und Subunternehmer verpflichten.

Worauf kommt es bei KI besonders an?

  • Training: Nutzt der Anbieter Eingaben, um Modelle zu trainieren, verwendet er die Geheimnisse für eigene Zwecke. Das ist nicht mehr für seine Tätigkeit erforderlich. Achten Sie auf einen vertraglichen Ausschluss.
  • Wo das Modell läuft: Viele KI-Angebote schicken Anfragen an das Modell eines weiteren Anbieters. Dann ist auch dieser mitwirkende Person und muss in die Verpflichtungskette.
  • Ausland: Bei Anbietern außerhalb der EU oder mit Mutterhaus in den USA kommt die Frage hinzu, ob ausländische Behörden zugreifen können. Für Rechtsanwälte verlangt § 43e Abs. 4 BRAO einen vergleichbaren Schutz der Geheimnisse im Ausland. Mehr dazu im Ratgeber US Cloud Act.
  • Protokolle und Speicherung: Klären Sie, wo Chatverläufe, Dokumente und Protokolle liegen und wer sie einsehen kann.

Reicht es, die Daten vorher zu anonymisieren?

Sind die Daten tatsächlich anonym, ist § 203 StGB nicht berührt. Bei Freitext wie Arztbriefen gelingt das aber selten zuverlässig: Namen lassen sich entfernen, Altersangaben, seltene Diagnosen oder Ortsangaben machen eine Person oft trotzdem erkennbar. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen. Verlässlicher ist es, den Anbieter als mitwirkende Person einzubinden.

Wie geht das mit basebox?

Für Berufsgeheimnisträger gilt bei basebox eine Vereinbarung nach § 203 StGB. Sie ist eine Anlage zum Lizenzvertrag und wird einbezogen, wenn Sie oder Ihre Beschäftigten Berufsgeheimnisträger sind, für Cloud und Server. Sie gilt auch für Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete nach § 203 Abs. 2 StGB, etwa in öffentlichen Krankenhäusern und Behörden; auf Wunsch einer Behörde verpflichtet basebox seine Beschäftigten zusätzlich förmlich nach dem Verpflichtungsgesetz. Sie enthält die Belehrung über die Strafbarkeit und die schriftliche Verpflichtung einbezogener Dritter. Muss basebox aufgrund einer behördlichen oder gerichtlichen Anordnung Daten herausgeben, informiert basebox Sie vorher, soweit das im Einzelfall zulässig und möglich ist.

  • Server: basebox läuft auf Hardware nur für Sie, auf Wunsch ohne Internetverbindung. Ohne Betriebsauftrag hat basebox keinen Zugriff auf Ihre Daten.
  • Cloud: Ihre Umgebung im Rechenzentrum in Deutschland ist von anderen Kunden getrennt. Welche Unterauftragsverarbeiter beteiligt sind, steht in der Liste der Unterauftragsverarbeiter.
  • Kein Training: Ihre Daten trainieren kein Modell.
  • App mit externem Modell: Sie ist optional und läuft bei Google Vertex in Frankfurt. Ob Sie sie für Patientendaten freigeben, entscheiden Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten (Einzelheiten).

Für Gesundheitsdaten in der Cloud kommt § 393 SGB V hinzu. Für die Cloud auf unseren Servern führt basebox den Nachweis nach § 393 Abs. 4 SGB V über das ISO-27001-Zertifikat mit Maßnahmenplan nach § 1 C5GleichwV und geht den Weg zum C5-Testat: zuerst Typ 1, danach Typ 2. Auf dem Server im eigenen Haus ist C5 nicht nötig. Die Vereinbarung, den AVV und die TOMs finden Sie auf der Seite Sicherheit.

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen Überblick über § 203 StGB beim Einsatz von KI. Er ersetzt nicht die Prüfung durch Ihre Rechtsabteilung, Ihren Datenschutzbeauftragten oder Ihre Kammer. Maßgeblich sind der Gesetzestext, Ihre Berufsordnung und die mit Ihrem Vertrag vereinbarte Fassung der Unterlagen. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

Häufige Fragen

Brauchen wir die Einwilligung der Patientinnen und Patienten, um KI zu nutzen?

In der Regel nicht. Seit 2017 erlaubt § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, Geheimnisse gegenüber mitwirkenden Dienstleistern zu offenbaren, soweit das für deren Tätigkeit erforderlich ist. Voraussetzung ist, dass der Dienstleister zur Geheimhaltung verpflichtet wurde. Ob Ihre Berufsordnung weitere Anforderungen stellt, prüfen Sie gesondert.

Ersetzt die Verpflichtung nach § 203 StGB den AVV?

Nein. § 203 StGB regelt die Strafbarkeit, die DSGVO den Datenschutz. Sie brauchen beides: den AVV nach Art. 28 DSGVO und die Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Belehrung über die Strafbarkeit.

Dürfen Pflegekräfte und Praxisteams die KI ebenfalls nutzen?

Ja. Berufsmäßig tätige Gehilfen und Auszubildende gehören nach § 203 Abs. 3 Satz 1 StGB zum Kreis der Geheimnisträger; die Weitergabe an sie ist kein Offenbaren. Welche Person welche Daten sehen darf, regeln Sie über die Rechte in der KI-Plattform.

Gilt § 203 StGB auch für öffentliche Krankenhäuser und Behörden?

Ja. § 203 Abs. 2 StGB erfasst Amtsträger und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete. Für sie gelten außerdem das Dienstrecht und gegebenenfalls Steuer- oder Sozialgeheimnis.

Quellen

  1. § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen (gesetze-im-internet.de) ↗
  2. Bundestag: Gesetzentwurf zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter, Drucksache 18/11936 ↗
  3. Bundestag, hib: Schutz von Geheimnissen bei Mitwirkung Dritter (April 2017) ↗
  4. § 43e BRAO: Inanspruchnahme von Dienstleistungen (gesetze-im-internet.de) ↗
  5. DSGVO Art. 9 und Art. 28 (EUR-Lex) ↗
  6. § 393 SGB V: Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen ↗
  7. § 1 C5-Gleichwertigkeitsverordnung (C5GleichwV): gleichwertige Standards und Maßnahmenplan ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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