DSFA für KI: Vorlage und Ablauf
Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO ist nötig, wenn eine Verarbeitung voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene hat. Beim Einsatz von KI ist das nach der Datenschutzkonferenz vielfach der Fall, bei Gesundheits- oder Sozialdaten in der Regel. Sie beschreiben die Verarbeitung, prüfen Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit, bewerten die Risiken und legen Maßnahmen fest. Verantwortlich ist Ihre Organisation, der Anbieter liefert die Angaben zum System.
Wann ist eine DSFA für KI Pflicht?
Art. 35 Abs. 1 DSGVO verlangt eine DSFA, wenn eine Verarbeitung „insbesondere bei Verwendung neuer Technologien“ voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen hat. Für KI wird das nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) „vielfach der Fall sein“. Drei Wege führen zur Pflicht:
- Art. 35 Abs. 3: etwa umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten (lit. b) oder systematische Bewertung von Personen mit Rechtswirkung (lit. a).
- Muss-Liste der DSK für den nicht-öffentlichen Bereich: Nr. 11 nennt den „Einsatz von künstlicher Intelligenz zur Verarbeitung personenbezogener Daten zur Steuerung der Interaktion mit den Betroffenen oder zur Bewertung persönlicher Aspekte“. Nr. 3 nennt die umfangreiche Verarbeitung von Daten, die dem Sozial-, einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegen. Öffentliche Stellen beachten die Listen ihrer Aufsichtsbehörde.
- Kriterien aus WP 248: Treffen zwei der neun Kriterien zu, ist in der Regel eine DSFA nötig. Bei KI im Krankenhaus oder Amt kommen oft zusammen: vertrauliche oder höchstpersönliche Daten, schutzbedürftige Betroffene (Patienten, Kinder, Beschäftigte), innovative Technologie.
Eine interne Schreibhilfe ohne Personenbezug braucht keine DSFA. Ein Assistent, der Arztbriefe, Bescheide oder Sozialberichte entwirft, in aller Regel schon.
Was muss in die DSFA hinein?
Art. 35 Abs. 7 DSGVO nennt vier Mindestinhalte:
| Teil | Was Sie bei KI beschreiben |
|---|---|
| Systematische Beschreibung | Zwecke, Datenarten, Betroffene, Datenfluss vom Eingabefeld bis zum KI-Modell, Speicherorte, Löschfristen, beteiligte Dienstleister |
| Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit | Warum KI für diesen Zweck nötig ist, Datenminimierung, Rechtsgrundlage, Dauer der Speicherung |
| Risiken für Betroffene | etwa falsche Antworten, Offenlegung an Unbefugte, Training durch den Anbieter, Drittlandzugriff, Leistungskontrolle von Beschäftigten, Entscheidungen ohne echte Prüfung durch Menschen |
| Abhilfemaßnahmen | Rechte und Gruppen, Protokoll, Server im eigenen Haus oder Rechenzentrum in der EU, Ausschluss von Training, Quellenangaben, Schulung, Dienstanweisung |
Wie läuft eine DSFA ab?
- Schwellwertprüfung: Muss-Liste und WP-248-Kriterien durchgehen, Ergebnis dokumentieren.
- Beschreibung: Einsatzfelder, Daten und Datenflüsse festhalten. Die Angaben zum System liefert der Anbieter; die DSK rät, schon bei der Auswahl darauf zu achten.
- Bewertung: Für jedes Risiko Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere einschätzen. Viele Aufsichtsbehörden empfehlen dafür das Standard-Datenschutzmodell (SDM).
- Maßnahmen: Technische und organisatorische Maßnahmen zuordnen und das Restrisiko bewerten.
- Stellungnahme: Den Rat des Datenschutzbeauftragten einholen (Art. 35 Abs. 2), bei Bedarf Betroffene oder deren Vertretung anhören (Abs. 9).
- Entscheidung und Überprüfung: Bleibt ein hohes Restrisiko, konsultieren Sie vor dem Start die Aufsichtsbehörde (Art. 36). Bei Änderungen, etwa einem neuen KI-Modell oder neuen Datenquellen, prüfen Sie die DSFA erneut (Art. 35 Abs. 11).
Welche Angaben brauchen Sie vom Anbieter?
- Wo Plattform und KI-Modell laufen und wer technisch Zugriff hat
- Ob Eingaben gespeichert, protokolliert oder zum Training genutzt werden
- Liste der Unterauftragsverarbeiter, Drittlandbezug
- Rechte- und Rollenkonzept, Protokollierung, Löschung
- TOMs nach Art. 32 und Nachweise (Zertifikate, Testate)
- Bei Hochrisiko-KI: die Betriebsanleitung nach Art. 13 KI-Verordnung; Betreiber nutzen sie für ihre DSFA (Art. 26 Abs. 9)
Wie geht das mit basebox?
Bei KI mit Gesundheits- oder Sozialdaten ist eine DSFA in der Regel nötig. Sie erstellen und verantworten sie als Verantwortlicher. Für Cloud und Server gibt es je eine Vorlage im Word-Format, gegliedert nach Art. 35 DSGVO und dem Standard-Datenschutzmodell; die Angaben zu basebox sind schon ausgefüllt. Dazu kommen die TOMs, die Liste der Unterauftragsverarbeiter und eine Vorlage für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten, alles auf /sicherheit. Die Beschreibung von Architektur und Datenflüssen (auf Englisch) schickt basebox auf Anfrage. Viele Fragen aus der Bewertung beantwortet die Seite Fragen zur Sicherheit.
Keine Rechtsberatung: Ob eine DSFA nötig ist und wie Sie Risiken bewerten, entscheidet Ihre Organisation mit ihrem Datenschutzbeauftragten. Die Muss-Listen der Aufsichtsbehörden können sich ändern. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Muss jede KI-Anwendung eine DSFA haben?
Nein. Pflicht ist sie bei voraussichtlich hohem Risiko. Prüfen und dokumentieren müssen Sie die Frage aber immer. Wer keine DSFA macht, hält kurz fest, warum kein hohes Risiko besteht.
Kann der Anbieter die DSFA für uns machen?
Nein. Die DSFA erstellt und verantwortet der Verantwortliche. Der Anbieter liefert die Angaben zu Funktionsweise, Datenflüssen und Sicherheitsmaßnahmen, die Sie dafür brauchen. Eine vorbereitete Vorlage spart Zeit, ersetzt aber nicht Ihre Bewertung der eigenen Zwecke und Risiken.
Reicht eine DSFA für mehrere ähnliche Apps?
Ja, wenn sich Verarbeitungsvorgänge mit ähnlich hohen Risiken gleichen (Art. 35 Abs. 1 Satz 2 DSGVO). Bei neuen Datenarten, etwa Gesundheitsdaten statt Verwaltungsdaten, oder neuen Zwecken ergänzen Sie die DSFA.
Was ist der Unterschied zur Grundrechte-Folgenabschätzung?
Die Grundrechte-Folgenabschätzung nach Art. 27 KI-Verordnung betrifft nur bestimmte Betreiber von Hochrisiko-KI, etwa öffentliche Stellen. Sie kann auf einer vorhandenen DSFA aufbauen und ergänzt sie.
Quellen
- DSGVO Art. 35 und 36 (EUR-Lex) ↗
- Datenschutzkonferenz: Liste der Verarbeitungstätigkeiten, für die eine DSFA durchzuführen ist, nicht-öffentlicher Bereich, Version 1.1 (17. Oktober 2018) ↗
- Datenschutzkonferenz: Orientierungshilfe Künstliche Intelligenz und Datenschutz (6. Mai 2024), Abschnitt 2.3 ↗
- Artikel-29-Datenschutzgruppe: Leitlinien zur DSFA, WP 248 Rev. 01 (vom EDSA bestätigt) ↗
- KI-Verordnung (EU) 2024/1689, Art. 26 Abs. 9 und Art. 27 (EUR-Lex) ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.