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Recht und DatenschutzStand René HerzerMit KI erstellt

Hochrisiko-KI erkennen: Anhang III und Art. 6

Hochrisiko ist ein KI-System, wenn es Sicherheitsbauteil eines regulierten Produkts ist, etwa eines Medizinprodukts (Anhang I), oder für einen Zweck aus Anhang III eingesetzt wird, zum Beispiel Bewerbungen auswählen oder über Sozialleistungen entscheiden. Entscheidend ist der Zweck, nicht die Technik. Nach Art. 6 Abs. 3 entfällt die Einstufung, wenn das System nur vorbereitet oder eng begrenzte Aufgaben erledigt, nie aber beim Profiling. Die Pflichten für Anhang III gelten ab dem 2. Dezember 2027.

Wann ist ein KI-System Hochrisiko?

Art. 6 KI-Verordnung kennt zwei Wege:

  1. Produkte (Art. 6 Abs. 1, Anhang I): Die KI ist ein Produkt oder Sicherheitsbauteil eines Produkts, das nach EU-Recht von einer unabhängigen Stelle geprüft werden muss, etwa nach der Medizinprodukteverordnung (MDR). Diese Pflichten gelten ab dem 2. August 2028.
  2. Einsatzzwecke (Art. 6 Abs. 2, Anhang III): Die KI wird für einen der dort genannten Zwecke eingesetzt. Diese Pflichten gelten nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ab dem 2. Dezember 2027.

Maßgeblich ist der bestimmungsgemäße Zweck: wofür das System gedacht ist und eingesetzt wird. Dieselbe Technik kann in einem Einsatz unkritisch und in einem anderen Hochrisiko sein.

Welche Bereiche nennt Anhang III?

Nr. Bereich Beispiele aus dem Anhang
1 Biometrie Fernidentifizierung, Emotionserkennung, Einordnung nach sensiblen Merkmalen
2 Kritische Infrastruktur Sicherheitsbauteile in Verkehr, Strom-, Gas-, Wasser- und Wärmeversorgung, digitaler Infrastruktur
3 Bildung Zulassung, Bewertung von Lernergebnissen, Prüfungsaufsicht
4 Beschäftigung Stellenanzeigen gezielt schalten, Bewerbungen sichten und bewerten, Beförderung, Kündigung, Aufgabenverteilung, Leistungsüberwachung
5 Grundlegende Leistungen Anspruch auf öffentliche Unterstützungsleistungen einschließlich Gesundheitsdiensten bewerten, gewähren, kürzen, widerrufen; Kreditwürdigkeit; Preise für Lebens- und Krankenversicherungen; Notrufe einstufen, Rettungskräfte disponieren, Triage in der Notaufnahme
6 Strafverfolgung Risikobewertung, Bewertung von Beweismitteln, Profiling
7 Migration, Asyl, Grenzkontrolle Prüfung von Anträgen, Risikobewertung
8 Justiz und demokratische Prozesse Unterstützung bei der Rechtsfindung, Beeinflussung von Wahlen

Wann greift die Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3?

Ein System aus Anhang III gilt nicht als Hochrisiko, wenn es kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt und das Ergebnis einer Entscheidung nicht wesentlich beeinflusst. Das ist der Fall, wenn es

  • eine eng gefasste Verfahrensaufgabe erledigt, etwa Eingänge nach Thema sortieren,
  • das Ergebnis einer abgeschlossenen menschlichen Tätigkeit verbessert, etwa einen fertigen Text sprachlich glätten,
  • Entscheidungsmuster oder Abweichungen erkennt, ohne die menschliche Bewertung zu ersetzen oder ohne Prüfung zu beeinflussen, oder
  • eine vorbereitende Aufgabe für eine Bewertung erledigt, etwa Unterlagen zusammenfassen.

Profiling natürlicher Personen ist immer Hochrisiko, auch wenn eine dieser Bedingungen zutrifft. Wer sich auf die Ausnahme beruft, dokumentiert die Bewertung vor dem Inverkehrbringen und registriert das System (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2). Der Digital-Omnibus hat die Angaben für diese Registrierung gekürzt.

Wie prüfen Sie Ihren Einsatz?

  1. Zweck beschreiben: Was tut die KI genau, und wer nutzt das Ergebnis wofür?
  2. Anhang I prüfen: Ist die KI Teil eines Medizinprodukts oder eines anderen regulierten Produkts? Für Kliniken: Ist KI ein Medizinprodukt?
  3. Anhang III prüfen: Fällt der Zweck in einen der acht Bereiche?
  4. Ausnahme prüfen: Trifft eine Bedingung aus Art. 6 Abs. 3 zu, und liegt kein Profiling vor?
  5. Ergebnis dokumentieren: Auch ein „kein Hochrisiko“ sollte begründet in Ihrem KI-Verzeichnis stehen.

Die Kommission hat im Mai 2026 Leitlinien mit Beispielen als Entwurf veröffentlicht. Sie sind eine gute Hilfe, aber noch nicht endgültig.

Was folgt aus der Einstufung?

Anbieter von Hochrisiko-KI brauchen unter anderem Risikomanagement, technische Dokumentation, Protokollierung und eine Konformitätsbewertung. Betreiber müssen das System nach Gebrauchsanweisung einsetzen, die menschliche Aufsicht mit kompetenten Personen besetzen, Protokolle mindestens sechs Monate aufbewahren, Beschäftigte und betroffene Personen informieren (Art. 26). Öffentliche Stellen und private Einrichtungen mit öffentlichen Aufgaben machen zusätzlich eine Grundrechte-Folgenabschätzung.

Wie geht das mit basebox?

basebox ist eine Plattform, kein Hochrisikosystem. Welche Pflichten Sie haben, hängt vom Einsatz ab. basebox ist nicht dafür gebaut, Personen einzuschätzen, Profiling zu betreiben oder Beweise zu bewerten; das gilt nach dem EU AI Act als Hochrisiko. basebox trifft keine automatisierten Entscheidungen: Es macht Vorschläge, Entscheidungen treffen Menschen. Jede Antwort zeigt ihre Quellen mit der zitierten Textstelle, die Fachperson prüft an der Quelle. Welche Apps es im Haus gibt und wer sie nutzen darf, legt Ihr Administrator fest. Mehr unter Sicherheit.

Keine Rechtsberatung: Die Einstufung hängt vom konkreten Zweck ab und ist im Einzelfall zu prüfen. Stand 11. Oktober 2026; die Leitlinien der Kommission können die Auslegung noch ändern.

Häufige Fragen

Ist ein allgemeiner KI-Assistent ein Hochrisiko-System?

Nein, nicht allein dadurch, dass er im Haus läuft. Die Einstufung hängt am Zweck. Wird derselbe Assistent eingesetzt, um Bewerbungen zu bewerten, kann dieser Einsatz unter Anhang III fallen.

Wer entscheidet, ob ein System Hochrisiko ist?

Zuerst der Anbieter, der den Zweck festlegt. Wer sich auf eine Ausnahme nach Art. 6 Abs. 3 beruft, muss das dokumentieren und das System registrieren; die Marktüberwachung kann die Einstufung prüfen (Art. 80).

Sind Entwürfe für Bescheide schon Hochrisiko?

Nicht zwingend. Ein Entwurf, den die Sachbearbeitung prüft und verantwortet, kann eine vorbereitende Aufgabe nach Art. 6 Abs. 3 sein. Bewertet die KI aber selbst, ob ein Anspruch besteht, liegt Hochrisiko nahe. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 6 und Anhang III, EUR-Lex ↗
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), Art. 1 Nr. 8 und Art. 113 neu, EUR-Lex ↗
  3. EU-Kommission, AI Act Service Desk: Anhang III ↗
  4. EU-Kommission, AI Act Service Desk: Art. 6 ↗
  5. EU-Kommission: Entwurf der Leitlinien zur Einstufung von Hochrisiko-KI (Mai 2026) ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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