Mitbestimmung bei KI: Welche Rechte Betriebsrat, Personalrat und Mitarbeitervertretung haben
Sobald ein Haus eine KI-Plattform selbst bereitstellt, bestimmt die Vertretung der Beschäftigten mit: Es genügt, dass das System Verhalten oder Leistung überwachen könnte (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG, MAVO, § 40 Buchst. k MVG-EKD). Dazu kommen Unterrichtung bei der Planung, Sachverständige und Qualifizierung. Ohne Einigung entscheidet die Einigungsstelle. In Österreich braucht es oft eine Betriebsvereinbarung, in der Schweiz gilt ein Verbot der Verhaltensüberwachung.
Dieser Ratgeber ordnet die Rechte der Vertretungen. Wie Sie die Einführung praktisch angehen und welche Unterlagen die Vertretung bekommt, steht im Ratgeber Muster-Dienstvereinbarung für KI.
Welche Vertretung bestimmt mit, und nach welchem Gesetz?
Das hängt vom Träger ab. Die zentrale Vorschrift betrifft überall technische Einrichtungen, die Verhalten oder Leistung der Beschäftigten überwachen können:
| Träger | Vertretung | Vorschrift zu technischen Einrichtungen | Ergebnis der Einigung |
|---|---|---|---|
| Unternehmen, private Kliniken | Betriebsrat | § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG | Betriebsvereinbarung |
| Bundesbehörden | Personalrat | § 80 Abs. 1 Nr. 21 BPersVG | Dienstvereinbarung (§ 63 BPersVG) |
| Länder, Kommunen, kommunale Kliniken | Personalrat | Personalvertretungsgesetz des Landes | Dienstvereinbarung |
| Katholische Träger, etwa Caritas | Mitarbeitervertretung | § 36 Abs. 1 MAVO (Nr. 9 in der Rahmenfassung; Zählung je Bistum prüfen) | Dienstvereinbarung |
| Evangelische Träger, etwa Diakonie | Mitarbeitendenvertretung | § 40 Buchst. k MVG-EKD | Dienstvereinbarung (§ 36 MVG-EKD) |
Einigen sich die Seiten nicht, entscheidet im Betrieb die Einigungsstelle; ihr Spruch ersetzt die Einigung (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Personalvertretungs- und Kirchenrecht kennen eigene Einigungs- und Schlichtungsverfahren.
Reicht es, dass eine KI überwachen könnte?
Ja. Nach dem Bundesarbeitsgericht ist eine technische Einrichtung zur Überwachung „bestimmt“, wenn sie objektiv geeignet ist, Informationen über Verhalten oder Leistung zu erheben und aufzuzeichnen. Ob der Arbeitgeber das vorhat, spielt keine Rolle (BAG, 13.12.2016, 1 ABR 7/15). Das MVG-EKD spricht ausdrücklich von Einrichtungen, die zur Überwachung „geeignet“ sind.
Eine KI-Plattform erfüllt das in aller Regel: Sie hat Anmeldungen, ein Protokoll und Nutzungsdaten, die einer Person zugeordnet werden können. Die Mitbestimmung hängt also nicht daran, ob jemand auswerten will, sondern daran, ob es technisch möglich wäre. Genau deshalb gehört in die Vereinbarung, was ausgeschlossen ist. Mehr dazu im Ratgeber KI und Leistungs- und Verhaltenskontrolle.
Welche weiteren Rechte greifen bei KI?
Seit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz 2021 nennt das BetrVG Künstliche Intelligenz an mehreren Stellen ausdrücklich:
- Unterrichtung und Beratung (§ 90 BetrVG): Der Betriebsrat ist schon bei der Planung zu unterrichten, ausdrücklich auch beim Einsatz von KI, und zwar so rechtzeitig, dass seine Vorschläge die Planung noch beeinflussen können.
- Sachverständige (§ 80 Abs. 3 BetrVG): Muss der Betriebsrat Einführung oder Anwendung von KI beurteilen, gilt die Hinzuziehung einer sachverständigen Person als erforderlich.
- Auswahlrichtlinien (§ 95 Abs. 2a BetrVG): Die Zustimmungspflicht gilt auch, wenn bei Richtlinien für Einstellung, Versetzung oder Kündigung KI eingesetzt wird.
- Qualifizierung (§ 97 Abs. 2 BetrVG): Ändern sich Aufgaben so, dass das bisherige Können nicht mehr reicht, bestimmt der Betriebsrat bei der Einführung von Schulungen mit.
- Betriebsänderung (§ 111 Satz 3 Nr. 5 BetrVG): Die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden kann eine Betriebsänderung sein, in Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten.
Im Personalvertretungsrecht des Bundes kommen die Mitbestimmung bei allgemeinen Fragen der Fortbildung (§ 80 Abs. 1 Nr. 10 BPersVG) und bei grundlegend neuen Arbeitsmethoden (Nr. 20) hinzu. Das MVG-EKD nennt neue Arbeitsmethoden und Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung (§ 40 Buchst. h und j).
Was gilt, wenn Beschäftigte KI über private Konten nutzen?
Das Arbeitsgericht Hamburg hat 2024 entschieden: Erlaubt ein Arbeitgeber nur, dass Beschäftigte einen KI-Dienst im Browser mit eigenen, privaten Konten nutzen, und stellt er selbst kein System bereit, fehlt die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Daten erhebt dann der Anbieter, nicht der Arbeitgeber (ArbG Hamburg, 16.01.2024, 24 BVGa 1/24). Richtlinien zur Nutzung betrafen nach dem Gericht das Arbeitsverhalten, nicht die Ordnung im Betrieb.
Die Entscheidung ist eine Eilentscheidung der ersten Instanz. Stellt Ihr Haus eine eigene KI-Plattform bereit, ist die Lage eine andere: Dann betreibt der Arbeitgeber die technische Einrichtung, und die Mitbestimmung greift. Private Konten werfen zudem eigene Fragen zu Datenschutz und Vertraulichkeit auf, siehe Schatten-IT in Behörden.
Was ändert die KI-Verordnung?
Die KI-Verordnung ersetzt das Mitbestimmungsrecht nicht. Sie erlaubt den Mitgliedstaaten ausdrücklich, für Beschäftigte günstigere Regeln beizubehalten (Art. 2 Abs. 11). Für die Vertretung wichtig sind drei Punkte:
- Verbot: Emotionserkennung am Arbeitsplatz ist seit dem 2. Februar 2025 verboten, außer aus medizinischen oder Sicherheitsgründen (Art. 5).
- Hochrisiko am Arbeitsplatz: Systeme, die über Einstellung, Beförderung, Kündigung oder Aufgaben entscheiden oder Leistung und Verhalten überwachen, sind Hochrisiko-KI (Anhang III Nr. 4). Vor ihrem Einsatz am Arbeitsplatz informiert der Arbeitgeber die Vertretung und die Beschäftigten (Art. 26 Abs. 7). Diese Pflichten gelten nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ab dem 2. Dezember 2027.
- KI-Kompetenz: Arbeitgeber ergreifen Maßnahmen, die die KI-Kompetenz der Beschäftigten fördern (Art. 4), siehe KI-Schulung organisieren.
Wie ist es in Österreich und der Schweiz?
Österreich: Kontrollmaßnahmen und technische Systeme zur Kontrolle der Beschäftigten, die die Menschenwürde berühren, brauchen die Zustimmung des Betriebsrats in einer Betriebsvereinbarung (§ 96 Abs. 1 Z 3 ArbVG). Systeme, die personenbezogene Daten der Beschäftigten über allgemeine Angaben und Qualifikation hinaus verarbeiten, brauchen ebenfalls eine Zustimmung, die die Schlichtungsstelle ersetzen kann (§ 96a ArbVG). Für den öffentlichen Dienst gilt das Personalvertretungsrecht des Bundes oder des Landes.
Schweiz: Ein Mitbestimmungsrecht wie in Deutschland gibt es nicht. Systeme, die das Verhalten am Arbeitsplatz überwachen sollen, dürfen nach Art. 26 ArGV 3 nicht eingesetzt werden; sind sie aus anderen Gründen nötig, müssen sie verhältnismäßig gestaltet sein. Die Arbeitnehmervertretung hat Mitspracherechte in Fragen des Gesundheitsschutzes (Art. 48 ArG): Anhörung und Beratung vor dem Entscheid, Begründung, wenn der Arbeitgeber ihren Einwänden nicht folgt.
Wie geht das mit basebox?
Für die Verhandlung gibt es eine Muster-Vereinbarung, die Sie als Betriebs- oder Dienstvereinbarung verwenden können, als unverbindlichen Entwurf ohne Rechtsberatung. Die Unterlagen zu Protokollierung und Rechten stehen auf /sicherheit. Grundsatz von basebox: Protokolliert wird zur Sicherheit, nicht zur Leistungskontrolle. Im Dashboard sieht Ihr Administrator die Nutzung, auch je Person, aber keine Fragen oder Inhalte. Weil damit die Eignung zur Überwachung besteht, gehört in die Vereinbarung, wer das Dashboard sehen darf und dass Zahlen je Person nicht zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle dienen. Rollen kommen aus Ihrer Benutzerverwaltung, neue Profile entstehen nicht. Die technischen Fragen der Vertretung und ihrer Sachverständigen beantworten wir.
Keine Rechtsberatung: Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick nach dem Stand vom 11. Oktober 2026. Personalvertretungsgesetze der Länder, Fassungen der MAVO und landeskirchliches Recht weichen im Einzelnen ab. Lassen Sie die Rechtslage für Ihr Haus prüfen.
Häufige Fragen
Muss der Betriebsrat zustimmen, bevor wir KI testen?
Ja, auch eine probeweise Einführung ist eine Einführung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Bewährt hat sich eine kurze, befristete Vereinbarung für die Testphase mit wenigen Apps und einer kleinen Gruppe.
Gilt die Mitbestimmung auch in kleinen Betrieben?
Die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gilt in jedem Betrieb mit Betriebsrat. Die Beteiligung bei Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG setzt dagegen mehr als 20 wahlberechtigte Beschäftigte im Unternehmen voraus.
Kann die Vertretung selbst eine Regelung zur KI verlangen?
Im Betriebsverfassungsrecht ja: In den Angelegenheiten des § 87 BetrVG kann auch der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen. Die MAVO kennt ein ähnliches Initiativrecht. Im Personalvertretungsrecht sind die Initiativrechte je nach Gesetz enger.
Was gilt, wenn wir gar keine Vertretung haben?
Dann gibt es keine Mitbestimmung. Datenschutz, KI-Verordnung und Arbeitsrecht gelten trotzdem, etwa die Information der Beschäftigten und Regeln zur Nutzung.
Quellen
- § 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 90 BetrVG: Unterrichtungs- und Beratungsrechte, einschließlich KI (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 80 BetrVG: Allgemeine Aufgaben, Abs. 3 Sachverständige bei KI (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 95 BetrVG: Auswahlrichtlinien, Abs. 2a KI (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 97 BetrVG: Einrichtungen und Maßnahmen der Berufsbildung (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 111 BetrVG: Betriebsänderungen (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 80 BPersVG: Mitbestimmung in organisatorischen Angelegenheiten (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 63 BPersVG: Dienstvereinbarungen (gesetze-im-internet.de) ↗
- MVG-EKD, Neufassung vom 20. Januar 2024, § 36 und § 40 (Kirchenrecht EKM) ↗
- MAVO, § 36 Abs. 1 Nr. 9 (Wortlaut bei Hensche Rechtsanwälte; maßgeblich ist die Fassung Ihres Bistums) ↗
- BAG, Beschluss vom 13.12.2016, 1 ABR 7/15 (Facebookseite, objektive Eignung zur Überwachung) ↗
- ArbG Hamburg, Beschluss vom 16.01.2024, 24 BVGa 1/24 (ChatGPT über private Konten), Nachweise bei dejure.org ↗
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 2 Abs. 11, Art. 4, Art. 5, Art. 26 Abs. 7 (EUR-Lex) ↗
- Österreich: Arbeitsverfassungsgesetz, § 96 (RIS) ↗
- Österreich: Arbeitsverfassungsgesetz, § 96a (RIS) ↗
- Schweiz: Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3), Art. 26 (Fedlex) ↗
- Schweiz: SECO, Wegleitung zu Art. 48 ArG (Mitspracherechte) ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.