Österreich: ID Austria und KI-Anwendungen
Die ID Austria weist Bürgerinnen und Bürger gegenüber Behörden und Unternehmen eindeutig aus. Eine KI-Anwendung braucht sie nur, wenn sie wissen muss, wer fragt, etwa bei einem Antrag. Ein Chatbot, der allgemeine Fragen beantwortet, kommt ohne Anmeldung aus. Beschäftigte melden sich an internen KI-Plattformen über die Benutzerverwaltung ihres Hauses an, nicht über die ID Austria. Kennzeichen aus der ID Austria (bPK) gehören nur dorthin, wo sie gebraucht werden.
Was leistet die ID Austria?
Die ID Austria ist der elektronische Identitätsnachweis (E-ID) für Österreich. Nach § 4 E-GovG weist sie die Identität einer Person nach und bestätigt, dass ein elektronischer Antrag von ihr stammt. Die eindeutige Identifikation läuft über das bereichsspezifische Personenkennzeichen (bPK): Es wird aus der Stammzahl der Person abgeleitet und gilt nur für einen staatlichen Tätigkeitsbereich, etwa Steuern oder Gesundheit (§ 9 E-GovG). So lassen sich Daten aus verschiedenen Bereichen nicht über ein gemeinsames Kennzeichen zusammenführen.
Behörden binden die ID Austria über den Portalverbund ein, Unternehmen über das Unternehmensserviceportal (USP). Technisch sind Anwendungen über SAML2 (PVP2 S-Profil) oder OpenID Connect an das zentrale E-ID-System angebunden.
Braucht eine KI-Anwendung die ID Austria?
Das hängt davon ab, ob die Anwendung wissen muss, wer fragt.
| Anwendung | ID Austria nötig? | Warum |
|---|---|---|
| Chatbot mit allgemeinen Auskünften zu Öffnungszeiten, Formularen, Zuständigkeit | nein | Die Antworten hängen nicht von der Person ab |
| Assistent, der beim Ausfüllen eines Antrags hilft und ihn einreicht | ja, beim Einreichen | Die Behörde muss Person und Antrag zuordnen |
| Auskunft zum eigenen Verfahren oder Bescheid | ja | Nur die betroffene Person darf die Daten sehen |
| KI-Plattform für Beschäftigte der Behörde | nein | Anmeldung über die Benutzerverwaltung des Hauses |
Ein Beispiel aus der Bundesverwaltung: Seit Sommer 2026 gibt es in der ID-Austria-App den KI-Assistenten „ida“. Er beantwortet Fragen zu digitalen Behördenwegen und nutzt nur geprüfte Inhalte von oesterreich.gv.at und id-austria.gv.at. Laut Bundeskanzleramt läuft er auf einer Plattform des Bundesrechenzentrums in Österreich und speichert keine personenbezogenen Daten. Behördenwege soll er künftig nur auf ausdrücklichen Wunsch und mit Freigabe unterstützen.
Worauf sollten Sie beim Datenschutz achten?
- Nur so viel Identität wie nötig: Muss ein Chatbot niemanden kennen, braucht er keine Anmeldung. Das senkt den Aufwand für Datenschutz-Folgenabschätzung und Verzeichnis.
- bPK getrennt halten: Ein bPK identifiziert nur in seinem Bereich. Unternehmen dürfen nur bPK speichern und nutzen, die mit ihrer eigenen Kennung gebildet wurden (§ 14 Abs. 2 E-GovG). In Eingaben an eine KI, in Chatverläufen oder in Dokumenten einer App hat es in der Regel nichts zu suchen.
- Antrag und Beratung trennen: Die KI kann einen Antrag vorbereiten; eingereicht wird er über das Verfahren mit ID Austria. So bleibt nachvollziehbar, dass die Person selbst gehandelt hat.
- Als KI erkennbar sein: Wer mit einem Chatbot spricht, muss das erfahren, sofern es nicht offensichtlich ist (Art. 50 Abs. 1 KI-Verordnung, seit 2. August 2026). KI-Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 →
Wie geht das mit basebox?
basebox ist eine KI-Plattform für die Beschäftigten Ihres Hauses, in Österreich als Cloud oder als Server. Die Anmeldung läuft über Ihre Benutzerverwaltung, angebunden über LDAP, OIDC oder SAML. Passwörter sieht basebox nie, ein zweiter Faktor ist möglich. Rechte kommen aus Ihrer Benutzerverwaltung: Die KI darf nie mehr als die Person, die sie nutzt.
Die ID Austria (über OpenID Connect oder SAML2/PVP2) und der Portalverbund (SAML2) lassen sich technisch über die Benutzerverwaltung von basebox (Keycloak) anbinden. Die Anbindung klären wir im Projekt: Ein Unternehmen registriert seine Anwendung im USP, eine Behörde nimmt sie in den Portalverbund auf. Kontakt →
Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen Überblick über das E-Government-Gesetz und die KI-Verordnung. Maßgeblich sind die Vorgaben der Stammzahlenregisterbehörde und die Bedingungen für Service Provider. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Können Unternehmen die ID Austria als Anmeldung nutzen?
Ja. Unternehmen registrieren sich über das Unternehmensserviceportal (USP) als Service Owner und erfassen ihre Anwendung als Service Provider; Behörden nutzen dafür den Portalverbund. Für Tests gibt es eine Referenzumgebung.
Darf eine KI das bPK einer Person speichern?
Nur in dem Bereich, für den es gebildet wurde. Das bereichsspezifische Personenkennzeichen identifiziert eine Person nur in einem staatlichen Tätigkeitsbereich (§ 9 E-GovG). Unternehmen dürfen nur bPK speichern, die mit ihrer eigenen Kennung gebildet wurden (§ 14 Abs. 2 E-GovG). In Chatverläufen und Dokumenten einer KI hat es in der Regel nichts verloren.
Muss ein Chatbot sagen, dass er eine KI ist?
Ja. Nach Art. 50 Abs. 1 der KI-Verordnung müssen Personen erfahren, dass sie mit einem KI-System sprechen, sofern das nicht offensichtlich ist. Diese Pflicht gilt seit dem 2. August 2026.
Quellen
- E-Government-Gesetz, § 4 Die Funktion E-ID, RIS ↗
- E-Government-Gesetz, § 9 Bereichsspezifisches Personenkennzeichen, RIS ↗
- E-Government-Gesetz, § 14 E-ID im privaten Bereich, RIS ↗
- Unternehmensserviceportal: ID Austria für Unternehmen und behördliche Einrichtungen (28. April 2026) ↗
- Interoperable Europe: MOA-ID 4.0.0, Anbindung an das E-ID-System über SAML2 (PVP2 S-Profil) oder OpenID Connect ↗
- Bundeskanzleramt: KI-Assistent „ida“ in der ID Austria (18. Juni 2026) ↗
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50 (EUR-Lex) ↗
- Verordnung (EU) 2026/1744 zur Änderung der KI-Verordnung (EUR-Lex) ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.