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Recht und DatenschutzStand René HerzerMit KI erstellt

Kennzeichnungspflicht nach Art. 50 KI-Verordnung

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenzpflichten nach Art. 50 KI-Verordnung. Wer einen Chatbot anbietet, muss erkennbar machen, dass Menschen mit einer KI sprechen. Erzeugte Inhalte müssen maschinenlesbar markiert sein. Wer Deepfakes veröffentlicht oder KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ohne redaktionelle Prüfung, muss sie kennzeichnen. Interne Entwürfe, die ein Mensch prüft und verantwortet, fallen in der Regel nicht darunter.

Was verlangt Art. 50?

Absatz Wer Was
Abs. 1 Anbieter von KI-Systemen, die mit Menschen interagieren So gestalten, dass Menschen erfahren, dass sie mit einer KI interagieren, außer es ist offensichtlich
Abs. 2 Anbieter von Systemen, die Text, Bild, Ton oder Video erzeugen Ergebnisse maschinenlesbar als künstlich erzeugt markieren
Abs. 3 Betreiber von Emotionserkennung oder biometrischer Kategorisierung Betroffene informieren
Abs. 4 Betreiber, die Deepfakes oder KI-Texte veröffentlichen Offenlegen, dass Inhalte künstlich erzeugt oder verändert sind

Die Information muss klar und erkennbar sein, spätestens bei der ersten Interaktion, und den Anforderungen an Barrierefreiheit genügen (Abs. 5).

Seit wann gilt die Pflicht?

Seit dem 2. August 2026. Der Digital-Omnibus (Verordnung (EU) 2026/1744) hat daran nichts verschoben. Er gibt nur Anbietern von Systemen, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, für die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 Zeit bis zum 2. Dezember 2026 (Art. 111 Abs. 4).

Wann müssen Texte gekennzeichnet werden?

Abs. 4 erfasst Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren, etwa Pressemitteilungen, Bekanntmachungen oder Beiträge auf der Website. Die Pflicht entfällt, wenn

  • ein Mensch den Text geprüft oder redaktionell bearbeitet hat und
  • eine Person oder Organisation die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung trägt.

Daraus folgt für den Alltag: Ein KI-Entwurf, den eine Fachperson liest, korrigiert und freigibt, muss in der Regel nicht gekennzeichnet werden, wenn Ihre Organisation die Verantwortung für die Veröffentlichung übernimmt. Halten Sie fest, wer prüft und freigibt. Nicht erfasst sind interne Texte und Schreiben an einzelne Personen.

Für Deepfakes, also Bilder, Ton oder Videos, die echt wirkende Personen, Orte oder Ereignisse zeigen, gibt es diese redaktionelle Ausnahme nicht. Bei erkennbar künstlerischen oder satirischen Werken genügt ein Hinweis, der den Genuss des Werks nicht stört.

Was gilt für Chatbots?

Ein Chatbot auf Ihrer Website, im Bürgerportal oder in der Patienteninformation muss erkennbar machen, dass eine KI antwortet. Die Pflicht trifft nach Abs. 1 den Anbieter des Systems. Wer einen Chatbot unter eigenem Namen für Bürgerinnen, Patienten oder Kunden in Betrieb nimmt, kann selbst Anbieter sein, auch wenn er auf einer Plattform aufbaut. Mehr dazu im Ratgeber Werden wir durch eigene KI-Apps zum Anbieter?

Ein interner Assistent, den Beschäftigte bewusst als KI-Werkzeug aufrufen, ist in der Regel offensichtlich eine KI. Ein kurzer Hinweis in der Oberfläche und in der Schulung nach Art. 4 schadet trotzdem nicht.

Welche Hilfen gibt es?

  • Verhaltenskodex: Die Kommission hat im Juni 2026 einen freiwilligen Verhaltenskodex zur Markierung und Kennzeichnung veröffentlicht. Er hat einen Teil für Anbieter (Markierung) und einen für Betreiber (Kennzeichnung). Wer nicht unterzeichnet, verstößt damit nicht gegen die Verordnung, muss die Pflichten aber auf anderem Weg erfüllen.
  • Leitlinien: Die Kommission hat Leitlinien zu Art. 50 veröffentlicht, die Begriffe und Ausnahmen erläutern und die Pflichten entlang der Lieferkette zuordnen.
  • Symbole: Für die Kennzeichnung stellt die Kommission frei verwendbare Symbole bereit.

Wie geht das mit basebox?

basebox ist eine Plattform, kein Hochrisikosystem. Welche Pflichten Sie haben, hängt vom Einsatz ab. basebox kennzeichnet KI-Antworten: Wer basebox nutzt, chattet erkennbar mit einer KI-Plattform, und unter dem Fenster für Eingabe und Antwort steht ein Hinweis darauf. Das betrifft die Information nach Abs. 1. Veröffentlichen Sie einen KI-Text oder setzen Sie einen Chatbot für Bürger oder Patienten ein, prüfen Sie Abs. 2 und Abs. 4 für Ihren Fall gesondert.

Jede Antwort zeigt ihre Quellen mit der zitierten Textstelle, die Fachperson prüft an der Quelle und verantwortet die Verwendung. Das unterstützt die redaktionelle Prüfung, die Abs. 4 voraussetzt. Ihr Administrator stellt Nutzungsrichtlinien und Systemvorgaben zentral ein; sie gelten für alle Apps in Ihrer Organisation. Mehr unter Sicherheit.

Keine Rechtsberatung: Stand 11. Oktober 2026. Leitlinien und Verhaltenskodex der Kommission werden fortgeschrieben, die Einordnung einzelner Fälle ist noch nicht durch Rechtsprechung geklärt.

Häufige Fragen

Muss jede E-Mail gekennzeichnet werden, die mit KI entworfen wurde?

Nein. Art. 50 Abs. 4 betrifft Texte, die veröffentlicht werden, um die Öffentlichkeit über Themen von öffentlichem Interesse zu informieren. Eine Antwort an eine einzelne Person fällt nicht darunter. Prüfen Sie trotzdem, ob andere Regeln, etwa Ihr Berufsrecht oder Ihre Hausregeln, einen Hinweis verlangen.

Gibt es ein amtliches Symbol für KI-Inhalte?

Die EU-Kommission hat Symbole zur Kennzeichnung bereitgestellt. Ihre Verwendung ist freiwillig und belegt für sich allein noch nicht, dass die Pflicht erfüllt ist.

Was droht bei Verstößen?

Art. 99 Abs. 4 sieht Bußgelder bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, für kleine und mittlere Unternehmen der niedrigere Betrag. In Deutschland sind Behörden und öffentliche Stellen nach § 17 Abs. 2 KI-MIG von Geldbußen ausgenommen.

Müssen Texte, die vor August 2026 erstellt wurden, nachträglich gekennzeichnet werden?

Nein. Nach den Angaben der EU-Kommission müssen Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt und veröffentlicht wurden, nicht nachträglich markiert oder gekennzeichnet werden.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 50, EUR-Lex ↗
  2. Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), Art. 111 Abs. 4 neu, EUR-Lex ↗
  3. EU-Kommission, AI Act Service Desk: Art. 50 ↗
  4. EU-Kommission: Code of Practice on Transparency of AI-generated Content (Juni 2026) ↗
  5. EU-Kommission: FAQ zur Unterzeichnung des Verhaltenskodex ↗
  6. EU-Kommission: Leitlinien zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 ↗
  7. EU-Kommission: Symbole zur Kennzeichnung von KI-Inhalten ↗
  8. KI-MIG, § 17 (gesetze-im-internet.de) ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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