Fördermittel für KI-Projekte in Deutschland: Krankenhäuser und Kommunen
Ein eigenes Bundesprogramm für KI im Krankenhaus gibt es im Oktober 2026 nicht mehr: Anträge nach dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) waren nur bis Ende 2021 möglich. Der Transformationsfonds fördert IT nur als Teil von Strukturvorhaben. Am meisten Spielraum bieten die Mittel aus dem Sondervermögen Infrastruktur, die die Länder seit 2026 an Kommunen und teils an Krankenhäuser weitergeben; Digitalisierung ist dort ausdrücklich ein Förderbereich.
Welche Förderung gibt es im Oktober 2026 für KI?
| Programm | Für wen | KI oder IT förderfähig? | Stand 11. Oktober 2026 |
|---|---|---|---|
| Krankenhauszukunftsfonds (KHZG) | Krankenhäuser | ja, u. a. Spracherkennung und Entscheidungsunterstützung | keine neuen Anträge seit 2022, Umsetzung läuft aus |
| Transformationsfonds | Krankenhäuser, über das Land | nur als Teil eines Strukturvorhabens | Anträge jährlich bis 2035 |
| Sondervermögen Infrastruktur (LuKIFG) | Länder, Kommunen, teils Krankenhäuser | ja, Digitalisierung ist ein Förderbereich | läuft, Bewilligung bis Ende 2036 |
| Landesprogramme, etwa „Starke Heimat Hessen“ | Kommunen | ja, je nach Land | je Land verschieden |
| KfW-Investitionskredit Kommunen (208) | Kommunen | Kredit für Infrastruktur, keine Zuschüsse | läuft |
| Forschungszulage | steuerpflichtige Unternehmen | nur Forschung und Entwicklung | läuft |
| Programm „Digitales Europa“ | Unternehmen, Verwaltungen, Konsortien | ja, über Ausschreibungen | bis 2027 |
Was ist aus dem Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) geworden?
Der Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a KHG) hat mit 3 Mrd. € Bundesmitteln die Digitalisierung der Kliniken gefördert, darunter strukturierte und sprachbasierte Dokumentation (§ 19 Abs. 1 Nr. 3 KHSFV) und klinische Entscheidungsunterstützung (Nr. 4). Neue Anträge sind nicht mehr möglich: Das Gesetz erfasst nur Anträge, die die Länder bis zum 31. Dezember 2021 gestellt haben.
Für laufende Vorhaben hat das Bundesamt für Soziale Sicherung die Länder gebeten, die Bewilligungszeiträume grundsätzlich nicht über den 31. Dezember 2025 hinaus zu verlängern, weil das Geld teils aus der EU-Aufbaufazilität stammt und diese Ende 2026 endet. Nicht verbrauchte Mittel fließen spätestens Ende 2027 an den Bund zurück.
Geblieben ist der Digitalisierungsabschlag (§ 5 Abs. 3h KHEntgG): Seit dem 1. Januar 2025 verlieren Krankenhäuser bis zu 2 % des Rechnungsbetrags, wenn bestimmte digitale Dienste fehlen, darunter strukturierte Dokumentation und Entscheidungsunterstützung. 2025 und 2026 zählt nach der Vereinbarung von GKV-Spitzenverband und Deutscher Krankenhausgesellschaft nur, ob die Dienste verfügbar sind; ab 2027 fließt auch die Nutzung ein.
Fördert der Transformationsfonds KI im Krankenhaus?
Nur am Rande. Der Transformationsfonds (§ 12b KHG) stellt von 2026 bis 2035 bis zu 50 Mrd. € bereit, davon 29 Mrd. € vom Bund aus dem Sondervermögen Infrastruktur. Gefördert werden Strukturvorhaben, etwa Standorte zusammenlegen oder Krankenhäuser zu sektorenübergreifenden Einrichtungen umbauen. IT ist nach § 3 KHTFV förderfähig, wenn sie dazugehört:
- Angleichung der digitalen Infrastruktur bei der Zusammenlegung von Standorten, wenn sie Interoperabilität und IT-Sicherheit verbessert
- Beschaffung oder Entwicklung informationstechnischer Systeme beim Umbau zur sektorenübergreifenden Einrichtung
- telemedizinische Netzwerkstrukturen nach bundeseinheitlichen Vorgaben
Die Förderrichtlinie des Bundesamts für Soziale Sicherung vom August 2026 schließt Maßnahmen aus, die allein die digitale Infrastruktur verbessern oder modernisieren (Ziffer 6.1.1). Eine KI-Plattform ohne Strukturvorhaben fördert der Fonds also nicht.
Den Antrag stellt das Land beim Bundesamt für Soziale Sicherung, jedes Jahr bis 2035 möglich; das Vorhaben darf am 1. Juli 2025 noch nicht begonnen haben. Land und Träger tragen bis 2029 mindestens 30 % selbst. Die Fristen für Krankenhäuser setzen die Länder: In NRW etwa können Kliniken nach dem Förderaufruf vom August 2026 bis zum 1. Januar 2027 Anträge stellen.
Welche Mittel gibt es für Kommunen?
Die größte Quelle ist das Sondervermögen Infrastruktur. Nach dem Länder-und-Kommunen-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG) erhalten die Länder insgesamt 100 Mrd. € für Investitionen. Digitalisierung ist einer von neun Förderbereichen, ebenso Krankenhaus- und Pflegeinfrastruktur. Förderfähig sind Maßnahmen ab 50.000 € Investitionsvolumen, die nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben; bewilligt wird bis Ende 2036. Wie viel bei den Kommunen ankommt, entscheidet jedes Land:
- Nordrhein-Westfalen: 10 Mrd. € als Pauschale an die Kommunen. Das NRW-Infrastrukturgesetz nennt in § 4 Abs. 2 auch den „Erwerb von dauerhaften Rechten und zeitlich begrenzten Nutzungsrechten im Bereich der Digitalisierung“; laufende Ausgaben für Wartung und Betrieb schließt § 4 Abs. 3 aus.
- Sachsen: Kommunen erhalten Mittel aus dem „Sachsenfonds“ erst ab 250.000 € Gesamtvolumen je Maßnahme (§ 2 Abs. 2 SaFoG). Dauerhafte und zeitlich begrenzte Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung zählen auch dort (§ 1 KomInvStärkVO).
- Hessen: rund 4,7 Mrd. € für die Kommunen, frei einsetzbar, unter anderem für Digitales; dazu 950 Mio. € für Krankenhäuser.
- Andere Länder: Fragen Sie bei Ihrem Innen- oder Finanzministerium nach, wie das Land die Mittel verteilt und ob Software und Lizenzen zählen.
Daneben gibt es Landesprogramme für die Verwaltungsdigitalisierung. Ein Beispiel: Das Hessische Digitalministerium fördert über „Starke Heimat Hessen“ den „KI_Hub Kommunal“ des Kreises Bergstraße mit 882.000 € (Juli 2025). Im Programm kommunal.digital.hessen fördert es die erstmalige Einführung von Basistechnologien mit 70 bis 90 % der förderfähigen Ausgaben von höchstens 50.000 € im Jahr. Lizenzen, Nutzungsrechte und Cloud-Dienste zählen laut FAQ im Förderzeitraum von bis zu einem Jahr, Wartung und laufende Kosten danach nicht. Die Antragsfrist für 2026 endete am 15. September; die Richtlinie läuft bis Ende 2027. Ob eine KI-Plattform als Basistechnologie gilt, klärt das Ministerium im Einzelfall.
Welche Kosten einer KI-Plattform sind förderfähig?
Förderstellen unterscheiden zwischen einmaligen Investitionen und laufenden Ausgaben. Für die üblichen Posten einer KI-Plattform ergibt sich aus den Regeln dieses Bild:
| Kostenart | Sondervermögen (LuKIFG) | Krankenhausförderung des Landes (KHG) | kommunal.digital.hessen |
|---|---|---|---|
| Server (Hardware) | ja, Erwerb beweglicher Sachen | ja, Investitionskosten (§ 2 Nr. 2 KHG) | als Teil einer Basistechnologie |
| Kauflizenz (dauerhaftes Nutzungsrecht) | ja, dauerhafte Rechte im Bereich Digitalisierung | nicht ausdrücklich geregelt | ja, im Förderzeitraum |
| Jahres- oder Cloud-Lizenz (befristetes Nutzungsrecht) | Erwerb ja; Verlängerungen entscheidet die Förderstelle | Nutzungsentgelte für Anlagegüter mit Zustimmung der Landesbehörde (§ 2 Nr. 3 Buchst. a, § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG); ob eine Lizenz dazu zählt, ist nicht ausdrücklich geregelt | ja, bis zu einem Jahr |
| Einmalige Einrichtung | als Begleitmaßnahme, unter 50 % der förderfähigen Ausgaben | entscheidet die Landesbehörde | als Teil der Einführung |
| Schulungen | nein, Weiterbildung ist ausgeschlossen | entscheidet die Landesbehörde | ja, wenn sie zur Einführung gehören |
| Wartung, Support, Betrieb | nein | entscheidet die Landesbehörde | nein |
Grundlage für die erste Spalte ist § 2 der Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern zum LuKIFG: Förderfähig ist der Erwerb dauerhafter Rechte und zeitlich begrenzter Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung (Abs. 2). Begleitmaßnahmen sind nur bis unter 50 % der förderfähigen Ausgaben förderfähig (Abs. 3). Ausgeschlossen sind Personalausgaben wie Weiterbildung und laufende Ausgaben für Wartung, Instandhaltung, Betrieb, Unterhalt und andauernde Verpflichtungen (Abs. 4). Jede Maßnahme muss mindestens 50.000 € umfassen (§ 3 Abs. 5 LuKIFG). Für die Krankenhausförderung der Länder regelt das KHG ein Gesamtpaket aus Software und Cloud-Betrieb nicht ausdrücklich; dort entscheidet die zuständige Landesbehörde.
Ohne Zuschuss, aber mit langer Laufzeit: Der KfW-Investitionskredit Kommunen (208) finanziert Investitionen in kommunale und soziale Infrastruktur, bis 2 Mio. € zu 100 %. Die Modellprojekte Smart Cities des Bundes nehmen keine neuen Anträge an.
Was gibt es für Unternehmen und private Träger?
- Forschungszulage: 25 % der förderfähigen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung, für kleine und mittlere Unternehmen 35 %. Ab 2026 liegt die Bemessungsgrundlage bei höchstens 12 Mio. € pro Jahr. Den Einsatz einer fertigen KI-Plattform fördert sie nicht, eigene Entwicklung schon. Steuerbefreite gemeinnützige Träger sind in der Regel nicht anspruchsberechtigt.
- Programm „Digitales Europa“ der EU: 7,588 Mrd. € für 2021 bis 2027, davon gut 2 Mrd. € für KI, nur über Ausschreibungen. Die Europäischen Digitalen Innovationszentren (EDIH) beraten kleine und mittlere Unternehmen und Verwaltungen.
Worauf Sie beim Antrag achten sollten
- Vergaberecht: Kommunen und öffentliche Krankenhäuser sind ohnehin öffentliche Auftraggeber. Wer Fördergeld bekommt, muss zusätzlich die Nebenbestimmungen im Bescheid einhalten (ANBest-P oder die Fassung des Landes), meist mit Vergabepflichten.
- Investition oder laufende Kosten: Ein Server ist eine Investition, Nutzungsrechte sind beim Sondervermögen ausdrücklich förderfähig, Wartung und Betrieb nicht. Wie Ihre Förderstelle eine Jahres- oder Kauflizenz einordnet, klären Sie vor dem Antrag.
- Angebot nach Posten trennen: Lassen Sie Nutzungsrecht, Server, einmalige Einrichtung, laufenden Betrieb und Wartung oder Support getrennt ausweisen. So kann die Förderstelle jeden Posten prüfen. Laufende Kosten als Lizenzkosten auszuweisen, gefährdet die Förderung.
- Beginn erst nach Bewilligung: Ein vorzeitiger Auftrag kann die Förderung kosten, wenn kein vorzeitiger Maßnahmebeginn genehmigt ist.
- Nutzen belegen: Förderstellen fragen nach Zielen und Wirkung. Eine Rechnung mit Zeitersparnis und Kosten hilft. ROI von KI-Projekten berechnen →
Wie geht das mit basebox?
Für Ihren Antrag brauchen Sie belastbare Kosten. Der Rechner weist alle Posten einzeln aus, das verbindliche Angebot bekommen Sie per E-Mail. Die Posten passen zu den Kostenarten oben:
- Lizenz: in der Cloud als Jahreslizenz; beim Server als Jahreslizenz oder als Kauflizenz, einmal das 2,5-Fache der Jahreslizenz, danach 20 % der Jahreslizenz pro Jahr für Updates und Support. Bei Klasse 1 sind das einmal 53.923 € und ab dem zweiten Jahr 4.314 €.
- Server: Den Server und den Servicevertrag verkauft unser Hardware-Partner FAST LTA; er ist dafür Ihr Vertragspartner.
- Inbetriebnahme in Ihrer IT: einmalig 24.900 €, getrennt von der Lizenz.
- Betrieb und Schulungen: als eigene Posten, wenn Sie sie wählen.
Ob und welche Posten förderfähig sind, entscheidet die Förderstelle. Gemeinnützige Einrichtungen erhalten 15 % auf die Lizenz.
Keine Rechtsberatung: Förderprogramme, Fristen und Richtlinien ändern sich häufig, und die Länder setzen sie unterschiedlich um. Maßgeblich sind die Richtlinie und Ihr Bescheid. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Kann ein Krankenhaus heute noch KHZG-Mittel beantragen?
Nein. Das Gesetz erfasst nur Anträge, die die Länder bis zum 31. Dezember 2021 gestellt haben. Laufende Vorhaben sollten nach Vorgabe des Bundesamts für Soziale Sicherung grundsätzlich bis Ende 2025 abgeschlossen sein; nicht verbrauchte Mittel fließen spätestens Ende 2027 an den Bund zurück.
Gilt der Digitalisierungsabschlag weiter?
Ja. Seit dem 1. Januar 2025 können Krankenhäuser bis zu 2 % des Rechnungsbetrags verlieren, wenn bestimmte digitale Dienste fehlen, etwa Patientenportal, strukturierte Dokumentation oder Entscheidungsunterstützung (§ 5 Abs. 3h KHEntgG). Eine Verschiebung war bis zum 11. Oktober 2026 nicht beschlossen.
Sind Softwarelizenzen förderfähig?
Beim Sondervermögen Infrastruktur ja: Die Verwaltungsvereinbarung von Bund und Ländern zum LuKIFG nennt den Erwerb dauerhafter Rechte und zeitlich begrenzter Nutzungsrechte im Bereich der Digitalisierung ausdrücklich, NRW und Sachsen haben das in ihr Landesrecht übernommen. Laufende Ausgaben für Wartung und Betrieb sind ausgeschlossen. Andere Programme regeln das eigenständig. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Förderstelle.
Kann eine Kommune die Kauflizenz aus dem Sondervermögen bezahlen?
Grundsätzlich ja: Eine Kauflizenz ist ein dauerhaftes Nutzungsrecht, und dessen Erwerb ist nach § 2 Abs. 2 der Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG förderfähig. Die Maßnahme muss mindestens 50.000 € umfassen, in Sachsen für Kommunen 250.000 €, und darf nicht vor dem 1. Januar 2025 begonnen haben. Die jährlichen Beträge für Updates und Support danach sind laufende Ausgaben und nicht förderfähig. Die Entscheidung trifft die Förderstelle.
Lässt sich die Cloud-Lizenz jedes Jahr fördern?
Das ist nicht ausdrücklich geregelt. Zeitlich begrenzte Nutzungsrechte sind beim Sondervermögen förderfähig, laufende Ausgaben und andauernde Verpflichtungen nicht. Ob die Verlängerung im Folgejahr als neuer Erwerb oder als laufende Ausgabe zählt, entscheidet die Förderstelle. In Hessen fördert kommunal.digital.hessen Lizenzen und Cloud-Dienste nur im Förderzeitraum von bis zu einem Jahr.
Bekommen gemeinnützige Träger die Forschungszulage?
In der Regel nicht. Anspruch haben nach § 1 FZulG nur Steuerpflichtige, die nicht von der Besteuerung befreit sind. Für den Einsatz einer fertigen KI-Plattform ist die Forschungszulage ohnehin nicht gedacht, sie fördert Forschung und Entwicklung.
Quellen
- § 14a KHG: Krankenhauszukunftsfonds (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 19 KHSFV: förderfähige Vorhaben des Krankenhauszukunftsfonds ↗
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Schreiben zur Fördergeldnutzungsdauer, Meilenstein 103 (17. Juli 2024) ↗
- § 5 Abs. 3h KHEntgG: Digitalisierungsabschlag ↗
- § 12b KHG: Transformationsfonds ↗
- § 3 und § 4 KHTFV: förderfähige Kosten und Anträge ↗
- Bundesamt für Soziale Sicherung: erste Mittel aus dem Transformationsfonds (17. April 2026) ↗
- Land NRW: Förderaufruf Krankenhaustransformationsfonds (20. August 2026) ↗
- Länder-und-Kommunen-Infrastrukturfinanzierungsgesetz (LuKIFG), §§ 1–4 ↗
- Bundesministerium der Finanzen: Verwaltungsvereinbarung zum LuKIFG, § 2 förderfähige Ausgaben ↗
- NRW-Infrastrukturgesetz 2025 bis 2036 vom 18. Dezember 2025, § 4 (GV. NRW. 2025 S. 1158) ↗
- Sachsenfonds-Gesetz (SaFoG) vom 27. Juni 2025, § 2 Abs. 2 ↗
- Kommunalinvestitionskraftstärkungsverordnung Sachsen (KomInvStärkVO) vom 1. April 2026, § 1 ↗
- Hessisches Digitalministerium: FAQ kommunal.digital.hessen (Stand 13. August 2026) ↗
- Bundesamt für Soziale Sicherung: Förderrichtlinie Transformationsfonds (26. August 2026), Ziffer 6.1.1 ↗
- § 2 Nr. 2 und 3 KHG: Investitionskosten und gleichgestellte Kosten ↗
- § 9 Abs. 2 Nr. 1 KHG: Förderung der Nutzung von Anlagegütern ↗
- NRW, Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung: FAQ zur Pauschalförderung (15. April 2026) ↗
- Hessisches Ministerium der Finanzen: FAQ für Kommunen zum LuKIFG (11. Februar 2026) ↗
- Hessisches Digitalministerium: KI entlastet die kommunale Verwaltung (8. Juli 2025) ↗
- KfW: Investitionskredit Kommunen (208) ↗
- Förderdatenbank des Bundes: Modellprojekte Smart Cities ↗
- Forschungszulagengesetz, §§ 1, 3, 4 ↗
- Förderdatenbank des Bundes: Programm Digitales Europa ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.