Informationsfreiheit und KI-Chatverläufe: Was Behörden herausgeben müssen
KI-Chatverläufe, die Beschäftigte für dienstliche Aufgaben führen, können amtliche Informationen nach § 2 IFG sein und damit unter den Informationszugang fallen. Ausgenommen sind Entwürfe und Notizen, die nicht Teil eines Vorgangs werden sollen. Auch dann können Ausnahmen greifen, etwa zum Schutz behördlicher Beratungen oder personenbezogener Daten. Behörden sollten deshalb regeln, welche Ergebnisse in die Akte gehören, wie lange Chats und Protokolle aufbewahrt werden und wer sie bei einem Antrag zusammenstellt.
Sind KI-Chatverläufe amtliche Informationen?
Nach § 1 IFG hat jeder gegenüber Behörden des Bundes Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen, grundsätzlich ohne Begründung. Die Informationsfreiheits- und Transparenzgesetze der meisten Länder enthalten ähnliche Regeln für Landesbehörden und Kommunen.
Amtliche Information ist nach § 2 Nr. 1 IFG jede amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnung, unabhängig von der Art ihrer Speicherung. Ein Chat mit einer KI, in dem eine Sachbearbeiterin einen Bescheid vorbereitet, dient amtlichen Zwecken. Die Speicherform spielt keine Rolle: Chat, Dokument oder Protokolleintrag werden gleich behandelt.
Ausgenommen sind Entwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen. Viele KI-Chats sind genau das: Formulierungsversuche, Zusammenfassungen zum eigenen Verständnis, verworfene Fassungen. Wo die Grenze im Einzelfall liegt, ist für KI-Chats gerichtlich noch nicht geklärt; nach unserer Recherche gibt es dazu bisher keine veröffentlichte Gerichtsentscheidung.
Gibt es schon Anträge auf KI-Chatverläufe?
Ja. Über die Plattform FragDenStaat beantragte eine Person Anfang 2026 beim Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung die Chat-Protokolle des Ministers mit KI-Chatbots, mit Eingaben und Antworten. Das Ministerium beschied den Antrag am 2. Februar 2026; die Plattform führt ihn als teilweise erfolgreich, der Bescheid ist geschwärzt. Der Fall zeigt: Behörden müssen mit solchen Anträgen rechnen und sollten wissen, wo ihre Chatverläufe liegen.
Welche Ausnahmen können greifen?
| Ausnahme | Vorschrift | Typischer Fall bei KI-Chats |
|---|---|---|
| Schutz besonderer öffentlicher Belange | § 3 IFG | Beratungen von Behörden, Sicherheitsbelange |
| Behördlicher Entscheidungsprozess | § 4 IFG | Entwürfe und Vorbereitungen, solange die Entscheidung noch nicht gefallen ist |
| Personenbezogene Daten | § 5 IFG | Chats mit Angaben zu Bürgerinnen, Patienten oder Beschäftigten |
| Geistiges Eigentum, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse | § 6 IFG | Angebote, Verträge, Unterlagen von Unternehmen |
Liegt eine Ausnahme nur für Teile vor, gibt die Behörde den Rest heraus, gegebenenfalls geschwärzt (§ 7 Abs. 2 IFG). Personenbezogene Daten in Chats sind deshalb oft der Hauptaufwand bei der Bearbeitung.
Was sollten Behörden regeln?
- Was in die Akte gehört: Ergebnisse, die eine Entscheidung tragen, gehören in die E-Akte, nicht nur in den Chat. Der Chat bleibt Arbeitsmittel.
- Aufbewahrung und Löschung: wie lange Chats, hochgeladene Dokumente und Protokolle aufbewahrt werden, und wer sie löscht.
- Vorgehen bei einem Antrag: wer die betroffenen Chats und Protokolle sichert, zusammenstellt und auf Ausnahmen prüft.
- Werkzeuge: Chats in frei zugänglichen KI-Diensten liegen beim Anbieter und sind für die Behörde oft schwer zu finden. Eine freigegebene Plattform macht klar, wo dienstliche Chats entstehen.
- Beteiligung: Personalrat und Datenschutzbeauftragten früh einbinden, weil Regeln zu Chats und Protokollen auch Beschäftigte betreffen.
Wie geht das mit basebox?
In basebox bleibt der Chatverlauf im Browser der jeweiligen Person, bis sie ihn löscht; basebox hat keinen Zugriff auf die Inhalte. Für einen Antrag nach dem IFG heißt das: Die Chats liegen bei Ihren Beschäftigten, nicht bei basebox. Dokumente, die in Apps hinterlegt sind, verwalten Ihre Administratoren.
Das Audit-Log hält fest, wer was wann getan hat, nur mit Kennungen und ohne Inhalte von Fragen und Antworten. Schaltet Ihre Organisation die ausführliche Protokollierung ein, werden auch die Fragen protokolliert, und alle sehen im Chat einen Hinweis darauf. Das Audit-Log wird standardmäßig 6 Monate aufbewahrt, einstellbar von 3 bis 36 Monaten. Einzelheiten stehen auf der Seite Sicherheit.
Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen Überblick über das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes. Die Landesgesetze, Satzungen und die Rechtsprechung können abweichen; zu KI-Chatverläufen gibt es noch keine gefestigte Praxis. Maßgeblich sind Ihre Rechtsabteilung und Ihr Datenschutzbeauftragter. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Muss eine Behörde Chatverläufe aufbewahren, damit sie auf IFG-Anträge antworten kann?
Das IFG selbst begründet keine Pflicht, Informationen zu erzeugen oder aufzubewahren; es gilt für Informationen, über die die Behörde verfügen darf (§ 7 Abs. 1 IFG). Was aufbewahrt wird, folgt aus der Aktenführung und den Löschfristen. Was für eine Entscheidung wesentlich ist, gehört in die Akte, nicht nur in einen Chat.
Dürfen wir Chats löschen, nachdem ein Antrag eingegangen ist?
Informationen, auf die sich ein laufender Antrag bezieht, sollten Sie nicht löschen, auch wenn eine Löschfrist erreicht ist. Regeln Sie in einer Dienstanweisung, wer bei einem Antrag die betroffenen Chats und Protokolle sichert.
Können auch Bürgerinnen und Bürger erfahren, was über sie in eine KI eingegeben wurde?
Ja, über das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO. Es gilt unabhängig vom IFG für alle personenbezogenen Daten einer Person, auch in Chatverläufen, Dokumenten und Protokollen.
Gilt das auch in Bayern?
Bayern hat kein allgemeines Informationsfreiheitsgesetz. Dort gibt es einen Auskunftsanspruch nach Art. 39 BayDSG, der ein berechtigtes Interesse voraussetzt.
Quellen
- § 1 und § 2 IFG: Anspruch und Begriff der amtlichen Information (gesetze-im-internet.de) ↗
- §§ 3 bis 6 IFG: Ausnahmen (gesetze-im-internet.de) ↗
- § 7 IFG: Antrag und Verfahren (gesetze-im-internet.de) ↗
- Art. 39 BayDSG: Auskunftsrecht (Bayern.Recht) ↗
- FragDenStaat: Antrag auf Chat-Protokolle des Bundesdigitalministers mit KI-Chatbots, Bescheid vom 2. Februar 2026 ↗
- DSGVO Art. 15 (EUR-Lex) ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.