Berufsgeheimnis in der Schweiz (Art. 321 StGB) und KI
In der Schweiz dürfen Berufsgeheimnisträger KI nutzen, wenn der Anbieter als Hilfsperson eingebunden ist: vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet, sorgfältig ausgewählt und auf die Verwendung für den Auftrag beschränkt. Hilfspersonen sind nach Art. 321 StGB selbst an das Berufsgeheimnis gebunden und gelten nicht als unberechtigte Dritte. Zusätzlich verlangt das Datenschutzgesetz einen Vertrag zur Auftragsbearbeitung (Art. 9 DSG); bei Anbietern im Ausland kommen die Regeln für die Bekanntgabe ins Ausland hinzu.
Wer ist in der Schweiz an das Berufsgeheimnis gebunden?
Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs zählt die Berufe abschließend auf. Dazu gehören unter anderem Ärztinnen und Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Geistliche, Rechtsanwälte, Notare und Revisoren, außerdem ihre Hilfspersonen. Hilfspersonen sind nach dem Leitfaden von SAMW und FMH etwa medizinische Praxisassistenz, Pflege- und Laborpersonal; der Begriff wird weit verstanden.
Geschützt ist alles, was einer dieser Personen im Beruf anvertraut wurde oder was sie dabei wahrgenommen hat, schon die Tatsache einer Behandlung. Wer ein solches Geheimnis offenbart, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Nicht strafbar ist die Offenbarung mit Einwilligung der berechtigten Person oder mit schriftlicher Bewilligung der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 321 Ziff. 2 StGB).
| Vorschrift | Wen sie betrifft | Was gilt |
|---|---|---|
| Art. 321 StGB | Berufsgeheimnisträger und ihre Hilfspersonen | Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder Geldstrafe, auf Antrag |
| Art. 320 StGB | Behördenmitglieder und Beamte, auch Ärztinnen mit öffentlichen Aufgaben | Amtsgeheimnis |
| Art. 62 DSG | alle, die beruflich geheime Personendaten erfahren | Busse bis 250 000 Franken, auf Antrag |
| Art. 9 DSG | Verantwortliche, die einen Auftragsbearbeiter einsetzen | Vertrag; keine Geheimhaltungspflicht darf entgegenstehen |
Ist ein KI-Anbieter eine Hilfsperson?
Nach herrschender Auffassung ja, wenn er den Berufsgeheimnisträger bei seiner Tätigkeit unterstützt und dabei Zugang zu Geheimnissen hat. Der Schweizerische Anwaltsverband hält fest, dass Hilfspersonen nie unberechtigte Dritte im Sinn von Art. 321 StGB sind. Voraussetzung ist, dass der Anbieter vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet ist und eine Risikobeurteilung im Einzelfall standhält. Diese Sicht übertragen Fachleute auf IT- und Cloud-Anbieter allgemein; ein KI-Anbieter, der Arztberichte entwirft oder Akten durchsucht, unterstützt die berufliche Tätigkeit in diesem Sinn.
Die Rechtslage ist nicht in jeder Einzelheit geklärt. Einzelne Stimmen in der Lehre legen den Begriff der Hilfsperson enger aus, vor allem bei Anbietern im Ausland. Wer sicher gehen will, verbindet die vertragliche Einbindung mit technischen Maßnahmen und, wo es passt, mit einer Information der Patientinnen und Klienten.
Was gehört in den Vertrag mit dem KI-Anbieter?
- Geheimhaltung: ausdrücklicher Hinweis, dass der Anbieter als Hilfsperson dem Berufsgeheimnis unterliegt, und Verpflichtung seiner Mitarbeitenden und weiterer Auftragsbearbeiter
- Zweckbindung: Daten nur für den Auftrag, kein Training eigener Modelle
- Auftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG: Der Anbieter bearbeitet nur so, wie Sie es selbst dürften; Datensicherheit ist gewährleistet; weitere Auftragsbearbeiter nur mit Ihrer Genehmigung
- Ort der Verarbeitung und Zugriff: wo Plattform, KI-Modell und Sicherungen liegen und wer darauf zugreifen kann
- Behördenanfragen: wie der Anbieter mit Herausgabeverlangen umgeht und ob er Sie informiert
Was gilt bei Anbietern im Ausland?
Personendaten dürfen nach Art. 16 DSG ins Ausland, wenn der Bundesrat dem Staat ein angemessenes Schutzniveau bescheinigt hat. Das gilt für die Staaten der EU, also auch Deutschland. Für die USA gilt es seit dem 15. September 2024 nur bei Unternehmen, die nach dem Swiss-U.S. Data Privacy Framework zertifiziert sind.
Für das Berufsgeheimnis reicht die datenschutzrechtliche Zulässigkeit allein nicht. Der Anwaltsverband nennt den US Cloud Act als Beispiel für einen möglichen Zugriff ausländischer Behörden, der in die Risikobeurteilung gehört. Mehr dazu im Ratgeber US Cloud Act.
Wie geht das mit basebox?
basebox bietet die KI-Plattform in der Schweiz als Cloud und als Server an. Ein Rechenzentrum in der Schweiz für die Cloud ist in Arbeit, spätestens 2027. Bis dahin läuft die Cloud auch für Schweizer Kunden in Deutschland, jede Organisation bekommt eine eigene, von anderen Kunden getrennte Umgebung. Beim Server läuft basebox auf Hardware nur für Sie, auf Wunsch ohne Internetverbindung; unser Hardware-Partner FAST LTA liefert den Server über einen Partner vor Ort in die Schweiz, er steht dann in Ihrem Haus. Ohne Betriebsauftrag hat basebox keinen Zugriff auf Ihre Daten. Ihre Daten trainieren kein Modell. Oberfläche und Support gibt es auf Deutsch und Englisch.
Für Schweizer Kunden ergänzen zwei Anlagen den Lizenzvertrag und die AVV:
- Vereinbarung zur Geheimhaltung nach Art. 321 und Art. 320 StGB: basebox handelt als Hilfsperson. Alle eingesetzten Beschäftigten sind schriftlich zur Geheimhaltung verpflichtet, mit Hinweis auf die Strafbarkeit, auch über das Vertragsende hinaus. Unterauftragsverarbeiter bezieht basebox nur mit derselben Verpflichtung ein.
- Ergänzung zur AVV nach dem DSG: Auftragsbearbeitung nach Art. 9 DSG, weitere Auftragsbearbeiter nur mit Ihrer Genehmigung, Meldung von Verletzungen der Datensicherheit nach Art. 24 DSG.
Beide Anlagen und die AVV stehen auf /sicherheit#sec-schweiz zum Herunterladen.
Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen Überblick über das Schweizer Berufsgeheimnis beim Einsatz von KI. Kantonales Recht, Standesregeln und die Praxis der Aufsichtsbehörden können abweichen. Maßgeblich sind der Gesetzestext auf Fedlex und die Beurteilung durch Ihre Rechtsberatung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Brauche ich die Einwilligung jeder Patientin, um KI zu nutzen?
Nicht, wenn der KI-Anbieter als Hilfsperson eingebunden ist; Hilfspersonen sind keine unberechtigten Dritten. Für die Weitergabe an andere Dritte braucht es dagegen eine Einwilligung, eine gesetzliche Grundlage oder eine Entbindung durch die kantonale Aufsichtsbehörde (Art. 321 Ziff. 2 und 3 StGB).
Gilt Art. 321 StGB auch für öffentliche Spitäler?
Für Ärztinnen und Ärzte, die öffentliche Aufgaben erfüllen, kann statt Art. 321 das Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB gelten, etwa in Spitälern mit kantonalem Leistungsauftrag. Für öffentliche Spitäler gilt zudem meist das kantonale Datenschutzgesetz statt des eidgenössischen DSG. Klären Sie mit Ihrem Datenschutzberater, welches Recht für Ihr Haus gilt.
Ist eine Cloud in Deutschland für Schweizer Daten zulässig?
Datenschutzrechtlich ja: Deutschland gehört zu den Staaten mit angemessenem Datenschutzniveau nach Anhang 1 der Datenschutzverordnung. Für das Berufsgeheimnis kommt es zusätzlich darauf an, dass der Anbieter als Hilfsperson verpflichtet ist und die Risiken eines Zugriffs durch Behörden geprüft wurden.
Was kostet eine Verletzung des Berufsgeheimnisses?
Art. 321 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe an, verfolgt wird auf Antrag. Das Datenschutzgesetz kennt zusätzlich eine Busse bis 250 000 Franken für die vorsätzliche Verletzung der beruflichen Schweigepflicht (Art. 62 DSG).
Quellen
- Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 320 und 321 (Fedlex, SR 311.0) ↗
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), Art. 9, 16 und 62 (Fedlex, SR 235.1) ↗
- SAMW/FMH: Rechtlicher Leitfaden für die Praxis, Kapitel 7.1 Berufsgeheimnis (2026) ↗
- Schweizerischer Anwaltsverband: Nutzung von Cloud-Diensten ↗
- Onlinekommentar zu Art. 62 DSG ↗
- Bundesrat: Swiss-U.S. Data Privacy Framework, Inkrafttreten 15. September 2024 (Medienmitteilung) ↗
- Bundeskanzlei: Rechtlicher Rahmen für die Nutzung von Public-Cloud-Diensten in der Bundesverwaltung (31. August 2022) ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.