CE-Kennzeichnung bei KI-Diagnoseunterstützung
KI-Software, die Diagnosen oder Therapieentscheidungen für einzelne Patienten unterstützt, ist ein Medizinprodukt und braucht eine CE-Kennzeichnung. Nach Regel 11 der MDR ist sie mindestens Klasse IIa, oft IIb oder III; damit prüft immer eine Benannte Stelle Qualitätsmanagement und technische Dokumentation. Ab dem 2. August 2028 gelten für solche Produkte zusätzlich die Hochrisiko-Pflichten der KI-Verordnung, geprüft im selben Verfahren. Kliniken sollten beim Einkauf Zweckbestimmung, Klasse, Benannte Stelle und Gebrauchsanweisung prüfen.
Braucht KI zur Diagnoseunterstützung eine CE-Kennzeichnung?
Ja, wenn sie in der EU in Verkehr gebracht wird. Software, die für einzelne Patientinnen und Patienten Informationen für Diagnose- oder Therapieentscheidungen liefert, ist nach Art. 2 Nr. 1 MDR ein Medizinprodukt. Die Leitlinie MDCG 2019-11 nennt Entscheidungsunterstützung ausdrücklich als Beispiel: Software, die medizinisches Wissen mit patientenbezogenen Daten verbindet und Empfehlungen für Diagnose, Prognose, Überwachung oder Behandlung gibt. Das gilt unabhängig davon, ob ein Arzt das Ergebnis prüft.
Ausgenommen sind Eigenherstellungen, die ein Krankenhaus nur selbst nutzt: Sie brauchen unter den Bedingungen von Art. 5 Abs. 5 MDR keine CE-Kennzeichnung (Eigene KI-Apps und die Medizinprodukte-Falle).
Welche Klasse hat KI-Diagnosesoftware?
Regel 11 in Anhang VIII der MDR ordnet Software nach der möglichen Folge einer falschen Entscheidung ein:
| Folge einer Entscheidung auf Grundlage falscher Informationen | Klasse | Beispiel |
|---|---|---|
| keine schwerwiegende Verschlechterung | IIa | Hinweis auf mögliche Wechselwirkung zur Prüfung |
| schwerwiegende Verschlechterung oder chirurgischer Eingriff | IIb | Vorschlag zur Therapieanpassung |
| Tod oder irreversible Verschlechterung | III | Software zur Krebsdiagnose (Beispiel aus MDCG 2019-11) |
| Überwachung physiologischer Prozesse | IIa, bei Vitalparametern mit unmittelbarer Gefahr IIb | Auswertung von Monitordaten |
Die Klasse folgt aus der Zweckbestimmung des Herstellers, nicht aus der Technik.
Wie läuft die CE-Kennzeichnung ab?
- Zweckbestimmung festlegen: Was die Software tut, für welche Patientengruppe, für welche Anwender. MDCG 2019-11 betont, dass sie jede medizinische Funktion eindeutig beschreiben muss.
- Klassifizieren nach Regel 11.
- Qualitätsmanagementsystem einrichten (Art. 10 Abs. 9 MDR), in der Praxis meist nach ISO 13485, mit einer verantwortlichen Person für die Einhaltung der Regulierungsvorschriften (Art. 15).
- Technische Dokumentation nach Anhang II und III, für Software mit Lebenszyklus, Risikomanagement, Verifizierung, Validierung und IT-Sicherheit (Anhang I Nr. 17).
- Klinische Bewertung: Nachweis von Sicherheit, Leistung und klinischem Nutzen; MDCG 2020-1 beschreibt das für Software.
- Konformitätsbewertung durch eine Benannte Stelle (Art. 52, meist nach Anhang IX): Prüfung des Qualitätsmanagements und der technischen Dokumentation.
- EU-Konformitätserklärung (Art. 19), CE-Kennzeichnung mit der Kennnummer der Benannten Stelle (Art. 20), eindeutige Produktkennung (UDI) und Registrierung in der europäischen Datenbank EUDAMED.
- Nach dem Inverkehrbringen: Überwachung, regelmäßige Sicherheitsberichte, Meldung schwerwiegender Vorkommnisse.
Bei lernenden Systemen ist jede wesentliche Änderung an Modell oder Zweckbestimmung erneut zu bewerten.
Was ergänzt die KI-Verordnung?
Ein Medizinprodukt, das von einer Benannten Stelle geprüft werden muss, ist als KI-System ein Hochrisiko-System (Art. 6 Abs. 1 mit Anhang I der KI-Verordnung). Die Pflichten dafür gelten nach der Änderung durch die Verordnung (EU) 2026/1744 ab dem 2. August 2028 (vorher geplant: August 2027). Hinzu kommen Anforderungen an:
- Risikomanagement und Qualität der Trainings-, Validierungs- und Testdaten (Art. 9 und 10),
- technische Dokumentation und automatische Protokollierung (Art. 11 und 12),
- Transparenz für Betreiber und menschliche Aufsicht (Art. 13 und 14),
- Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit (Art. 15).
Geprüft wird das im Konformitätsverfahren der MDR, durch die Benannte Stelle (Art. 43 Abs. 3). Die Leitlinie MDCG 2025-6 erklärt, wie Hersteller beide Regelwerke in einem Qualitätsmanagement und einer Dokumentation zusammenführen.
Was sich noch ändern kann: Die Europäische Kommission hat im Dezember 2025 eine Überarbeitung der MDR vorgeschlagen (COM(2025) 1023). Danach würden Medizinprodukte mit KI den meisten Vorschriften der KI-Verordnung nicht mehr unterliegen; die Anforderungen sollen stattdessen über die MDR kommen. Im Juli 2026 lief dazu noch die Beratung, die Bundesärztekammer hat Stellung genommen.
Worauf sollten Kliniken beim Einkauf achten?
| Frage an den Anbieter | Warum |
|---|---|
| Wie lautet die Zweckbestimmung? | Nur dafür ist das Produkt geprüft. |
| Welche Klasse, welche Benannte Stelle, gültig bis wann? | Ab Klasse IIa muss eine Benannte Stelle genannt sein. |
| Liegt die EU-Konformitätserklärung vor? | Grundlage der CE-Kennzeichnung |
| Für welche Patientengruppen ist die Leistung belegt? | Ergebnisse gelten nur für die geprüfte Gruppe. |
| Welche Hardware, IT-Umgebung und Sicherheitsmaßnahmen setzt das Produkt voraus? | Mindestanforderungen nach Anhang I Nr. 17 |
| Wie werden Updates des Modells bewertet und mitgeteilt? | Wesentliche Änderungen brauchen eine neue Bewertung. |
Im Betrieb gilt: Nutzen Sie das Produkt nur im Rahmen der Zweckbestimmung und schulen Sie die Anwenderinnen und Anwender.
Wie geht das mit basebox?
basebox ist kein Medizinprodukt und braucht deshalb keine ISO 13485; es ist eine Plattform für allgemeine Aufgaben wie Briefentwürfe oder die Suche in Leitlinien. Baut Ihr Haus mit basebox selbst eine Anwendung mit medizinischer Zweckbestimmung und bindet darüber Modelle aus basebox ein, ist Ihr Haus der Hersteller. Für Ihre technische Dokumentation liefert basebox die Angaben eines Zulieferers: Modellregister mit Version und Lizenz, Software-Stückliste und ISO-27001-Zertifikat. Grundlagen: Ist eine KI-Plattform ein Medizinprodukt?
Keine Rechtsberatung: Klasse und Verfahren hängen von der Zweckbestimmung im Einzelfall ab. Die Fristen der KI-Verordnung wurden 2026 geändert, eine Überarbeitung der MDR wird beraten. Prüfen Sie den aktuellen Stand vor Entscheidungen. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Gibt es KI-Diagnosesoftware in Klasse I mit Selbsterklärung?
Kaum. Regel 11 ordnet Software, die Informationen für Diagnose- oder Therapieentscheidungen liefert, mindestens Klasse IIa zu. Klasse I bleibt für Software, die keine solchen Informationen liefert und nicht überwacht. Steht auf einer Diagnose-Software Klasse I, fragen Sie nach der Begründung.
Darf ein Krankenhaus ein CE-gekennzeichnetes Produkt für einen anderen Zweck nutzen?
Die MDR regelt die Anwendung durch einzelne Fachpersonen nur am Rande. Ändert aber das Krankenhaus als Einrichtung die Zweckbestimmung, gilt es nach der Leitlinie MDCG 2023-1 für diesen Zweck als Hersteller einer Eigenherstellung nach Art. 5 Abs. 5 MDR, mit allen Bedingungen dieser Vorschrift.
Was bedeutet die KI-Verordnung für das Krankenhaus als Betreiber?
Für Hochrisiko-KI-Systeme verlangt Art. 26 unter anderem: Einsatz nach Gebrauchsanweisung, menschliche Aufsicht durch geschulte Personen, Überwachung des Betriebs und Aufbewahrung der automatisch erzeugten Protokolle. Für KI in Medizinprodukten gilt das nach heutigem Stand ab dem 2. August 2028. Ein Kommissionsvorschlag zur Überarbeitung der MDR würde diese Pflichten für Medizinprodukte weitgehend durch Regeln der MDR ersetzen.
Dürfen ältere Produkte mit Zertifikat nach der alten Richtlinie noch verkauft werden?
Unter Bedingungen ja. Nach der Verordnung (EU) 2023/607 dürfen Produkte mit gültigem Zertifikat nach der früheren Medizinprodukterichtlinie in Klasse IIa und den meisten IIb-Produkten bis Ende 2028 in Verkehr gebracht werden, Klasse III und implantierbare IIb-Produkte bis Ende 2027, wenn der Hersteller rechtzeitig die Zertifizierung nach MDR beantragt hat.
Quellen
- Verordnung (EU) 2017/745 (MDR), Art. 2, 10, 19, 20, 52, Anhang VIII Regel 11, Anhang IX (EUR-Lex) ↗
- MDCG 2019-11 rev. 1: Qualification and Classification of Software (Juni 2025) ↗
- MDCG-Leitlinien, darunter MDCG 2025-6 (FAQ zum Zusammenspiel von MDR, IVDR und KI-Verordnung, Juni 2025) und MDCG 2020-1 (klinische Bewertung von Software) ↗
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 6, 9–15, 26, 43 und Anhang I (EUR-Lex) ↗
- Verordnung (EU) 2026/1744, Änderung von Art. 113 KI-Verordnung, ABl. vom 24. Juli 2026 (EUR-Lex) ↗
- Verordnung (EU) 2023/607: Verlängerung der Übergangsfristen der MDR (EUR-Lex) ↗
- Bundesärztekammer: Stellungnahme zum Vorschlag COM(2025) 1023 zur Überarbeitung der MDR (9. Juli 2026) ↗
- MDCG 2023-1: Guidance on the health institution exemption under Article 5(5) MDR/IVDR ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.