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AnwendungsfälleStand René HerzerMit KI erstellt

KI im Tumorboard: Vorbereitung statt Entscheidung

Im Tumorboard hilft KI bei der Vorbereitung und Nachbereitung: Sie fasst Befunde, Verlauf und Vorbehandlungen zu einem Falldossier zusammen, beantwortet Fragen zu Leitlinien mit Quelle, durchsucht Studienregister und entwirft das Protokoll. Die Therapieempfehlung bleibt Sache der Konferenz. Schlägt Software selbst Therapien für einzelne Patienten vor, ist sie ein Medizinprodukt und braucht eine CE-Kennzeichnung. Für das Dossier aus der Akte muss das KIS angebunden sein.

Wo kostet das Tumorboard Zeit?

Vor jeder Tumorkonferenz stellt jemand den Fall zusammen: Histologie, Bildgebung, Labor, Vorbehandlungen, Begleiterkrankungen, Wunsch der Patientin oder des Patienten. Die Angaben liegen verstreut in Arztbriefen, Befunden und Verlaufseinträgen. Nach der Konferenz wird die Empfehlung protokolliert und in Briefe und Akte übertragen. Diese Arbeit fällt für jeden vorgestellten Fall an.

In zertifizierten Zentren ist der Rahmen fest: Der Erhebungsbogen der Deutschen Krebsgesellschaft für Onkologische Zentren (Version 2026) verlangt mindestens eine Tumorkonferenz pro Woche, die Vorstellung aller Tumorpatientinnen und -patienten, eine vorab schriftliche Zusammenfassung der Patientendaten und einen schriftlichen interdisziplinären Behandlungsplan als Protokoll, der Teil der Patientenakte wird. Abweichungen vom Plan oder von Leitlinien sind zu protokollieren. Ende 2025 gab es nach Angaben der DKG 2.294 zertifizierte Zentren an 2.429 Standorten.

Was kann KI vorbereiten?

Aufgabe Was die KI liefert Voraussetzung
Falldossier Zusammenfassung von Befunden, Verlauf und Vorbehandlungen, jede Angabe mit Quelle Zugriff auf die Akte, also Anbindung des KIS
Leitlinienfragen Antwort aus hinterlegten Leitlinien mit zitierter Textstelle Leitlinien als Dokumente hinterlegt
Studiensuche Studien zur Tumorart aus Studienprotokollen und öffentlichen Registern Protokolle oder Registerzugang
Studienkriterien Ein- und Ausschlusskriterien einer Studie als Übersicht, mit Fundstelle im Protokoll Studienprotokoll
Protokoll und Brief Entwurf aus der Mitschrift der Konferenz Mitschrift oder Diktat

Wo liegt die Grenze zum Medizinprodukt?

Entscheidend ist die Zweckbestimmung (Art. 2 Nr. 1 MDR). Eine Zusammenfassung der Akte, eine Leitlinienauskunft mit Quelle oder ein Protokollentwurf unterstützen die Arbeit, ohne für den einzelnen Patienten zu diagnostizieren oder eine Therapie zu empfehlen. Software, die für eine bestimmte Patientin eine Therapie vorschlägt oder eine Prognose berechnet, hat dagegen eine medizinische Zweckbestimmung. Sie ist ein Medizinprodukt und fällt nach Regel 11 der MDR mindestens in Klasse IIa, mit Prüfung durch eine Benannte Stelle. Die Leitlinie MDCG 2019-11 nennt Software zur Entscheidungsunterstützung, die medizinisches Wissen mit Patientendaten verbindet und Empfehlungen zu Diagnose, Prognose oder Behandlung gibt, ausdrücklich als Medizinprodukt, ebenso Systeme, die Dosierungen etwa für eine Chemotherapie berechnen.

Für die Praxis heißt das: Die KI bereitet vor, die Konferenz entscheidet. Baut ein Haus selbst eine Anwendung, die Therapien empfiehlt, wird es deren Hersteller. Ist KI ein Medizinprodukt? →

Worauf sollten Kliniken achten?

  • Quelle zu jeder Angabe: Im Dossier muss jede Aussage auf die Stelle in der Akte zurückführen, damit die vorstellende Person sie in Sekunden prüfen kann.
  • Vollständigkeit prüfen: Eine Zusammenfassung lässt weg. Fehlt ein Vorbefund, fehlt er auch im Dossier.
  • Leitlinienstand: Hinterlegte Leitlinien müssen aktuell sein; wer pflegt sie, und wie schnell kommt eine neue Fassung hinein?
  • Dokumentation: Die Empfehlung der Konferenz gehört in die Patientenakte (§ 630f BGB), als geprüfter Text, nicht als ungeprüfter Entwurf.
  • Rechte: Forschung und Versorgung getrennt halten; nicht jede Person im Studienbüro darf jede Akte sehen.

Wie geht das mit basebox?

In der Liste von basebox steht „Falldossier für das Tumorboard aus der Akte zusammenfassen“. Der Fall läuft erst nach Anbindung des KIS; den Zugang stellt der Hersteller bereit, etwa über die FHIR-Schnittstelle nach ISiK, und erst dann bauen wir den Konnektor. Ohne KIS laufen schon „Leitlinien-Auskunft S3 und Fachliteratur“ nach kurzer Einrichtung, „Publikations-Recherche und Abstract-Zusammenfassung“, „Suche in Studienprotokollen und öffentlichen Registern“ und „Lange Dokumente zusammenfassen“. Jede Antwort aus Dokumenten zeigt ihre Quelle mit der zitierten Textstelle. basebox ist kein Medizinprodukt: Es liefert Entwürfe und Zusammenfassungen mit Quelle, keine Diagnose und keinen Therapievorschlag; jedes Ergebnis prüft die Ärztin oder der Arzt. Für Universitätskliniken trennt basebox Forschung und Versorgung; Forschende sehen nur, was das Haus für die Forschung freigibt. KI für Universitätskliniken →

Häufige Fragen

Darf KI dem Tumorboard eine Therapie vorschlagen?

Nur als zertifiziertes Medizinprodukt. Software, die für einzelne Patienten Therapieentscheidungen unterstützt, hat eine medizinische Zweckbestimmung (Art. 2 Nr. 1 MDR) und fällt nach Regel 11 mindestens in Klasse IIa. Eine Zusammenfassung der Akte oder eine Leitlinienauskunft mit Quelle ist das nicht.

Was ist mit Halluzinationen im Falldossier?

Sprachmodelle können Angaben falsch wiedergeben oder auslassen. Deshalb gehört zu jeder Aussage die Quelle in der Akte, und die vorstellende Ärztin oder der vorstellende Arzt prüft das Dossier vor der Konferenz.

Dürfen Patientendaten für das Dossier in eine KI?

Ja, wenn die KI in einem Rahmen läuft, den das Haus vertraglich und technisch kontrolliert: Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, Verpflichtung nach § 203 StGB und bei Cloud-Diensten der Nachweis nach § 393 SGB V.

Quellen

  1. Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukteverordnung), Art. 2 Nr. 1, Anhang VIII Regel 11, EUR-Lex ↗
  2. MDCG 2019-11 rev. 1: Qualification and Classification of Software (Juni 2025) ↗
  3. § 630f BGB: Dokumentation der Behandlung ↗
  4. Deutsche Krebsgesellschaft: Erhebungsbogen Onkologische Zentren, Version N1 (Stand 15.12.2025), Kapitel 1.2 Tumorkonferenz ↗
  5. Deutsche Krebsgesellschaft: Zertifizierung, Zahl der Zentren (Stand 31.12.2025) ↗
  6. § 203 StGB: Verletzung von Privatgeheimnissen ↗
  7. § 393 SGB V: Cloud-Einsatz im Gesundheitswesen ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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