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AnwendungsfälleStand René HerzerMit KI erstellt

KI in der Ordination in Österreich und der Praxis in der Schweiz: Was gilt mit ÖGK und TARDOC?

In Österreich gelten für KI in der Ordination die Verschwiegenheitspflicht nach § 54 Ärztegesetz, die DSGVO, die KI-Verordnung der EU und für ELGA-Daten das Gesundheitstelematikgesetz. Abgerechnet wird mit der ÖGK nach der Honorarordnung des Bundeslandes. In der Schweiz gelten das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und das Datenschutzgesetz; seit dem 1. Januar 2026 rechnen Praxen nach TARDOC ab. KI-Werkzeuge müssen das jeweilige Regelwerk kennen.

Was gilt für KI in einer österreichischen Ordination?

  • Verschwiegenheit: Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen müssen über alle Geheimnisse schweigen, die ihnen im Beruf anvertraut oder bekannt werden (§ 54 Abs. 1 Ärztegesetz 1998). Ein KI-Anbieter, der Patientendaten erhält, muss deshalb vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.
  • Datenschutz: Es gelten die DSGVO und das österreichische Datenschutzgesetz. Gesundheitsdaten sind besondere Kategorien (Art. 9 DSGVO), mit dem Anbieter braucht es einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung (Art. 28 DSGVO).
  • ELGA: ELGA-Gesundheitsdaten dürfen nur für die konkrete Behandlung verarbeitet werden (§ 14 GTelG 2012). Mehr dazu: Österreich: ELGA und KI-Zugriff.
  • KI-Verordnung: Als EU-Staat gilt in Österreich die KI-Verordnung, unter anderem die KI-Kompetenz nach Art. 4 und die Transparenz nach Art. 50, wenn eine KI selbst mit Patientinnen und Patienten spricht.

Was bedeutet die ÖGK-Abrechnung für KI-Werkzeuge?

Ärztinnen und Ärzte mit Kassenvertrag rechnen mit der Österreichischen Gesundheitskasse nach dem Gesamtvertrag und der Honorarordnung ihres Bundeslandes ab. Einen bundesweit einheitlichen Gesamtvertrag gibt es nicht; die neun Honorarordnungen unterscheiden sich in Leistungen, Tarifen und Limitierungen. Dazu kommen eine Grundleistungsvergütung je Fall und Quartal und Einzelleistungen mit eigenem Tarif.

Für ein KI-Werkzeug heißt das: Es muss die Honorarordnung Ihres Bundeslandes in der geltenden Fassung kennen. Ein Werkzeug für den deutschen EBM hilft in der Ordination nicht. Fragen Sie den Anbieter, welche Honorarordnungen er abdeckt und wie schnell neue Tarifabschlüsse nachgezogen werden.

Was gilt für KI in einer Schweizer Praxis?

  • Berufsgeheimnis: Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen unterstehen Art. 321 StGB. Ein KI-Anbieter kann als Hilfsperson eingebunden werden, wenn er vertraglich zur Geheimhaltung verpflichtet ist. Mehr dazu: Berufsgeheimnis in der Schweiz.
  • Datenschutz: Es gilt das revidierte Datenschutzgesetz (DSG). Ein Anbieter bearbeitet Daten im Auftrag nach Art. 9 DSG. Daten dürfen in Staaten mit angemessenem Datenschutz gehen, dazu gehört Deutschland (Anhang 1 DSV). KI und das Schweizer Datenschutzgesetz →
  • KI-Gesetz: Ein eigenes KI-Gesetz hat die Schweiz im Oktober 2026 nicht.

Was ändert TARDOC für KI-Werkzeuge?

Seit dem 1. Januar 2026 rechnen Schweizer Praxen ambulante ärztliche Leistungen nach TARDOC ab, der den TARMED ablöst. Daneben gibt es Ambulante Pauschalen, die zunächst vor allem Behandlungen in Spitälern betreffen; in einer Abrechnung wird entweder TARDOC oder eine Pauschale verwendet, gemischt abrechnen ist nicht zulässig. TARDOC bewertet jede Leistung in Taxpunkten, getrennt für die ärztliche Leistung und für Infrastruktur und Personal; der Taxpunktwert in Franken ist kantonal verschieden. Der Bundesrat hat das Tarifsystem am 30. April 2025 genehmigt, befristet auf drei Jahre, und im November 2025 Anpassungen genehmigt.

Für ein KI-Werkzeug heißt das:

  • Version: Fragen Sie, mit welcher TARDOC-Version das Werkzeug arbeitet; nach der Einführung folgen weitere Anpassungen.
  • Umstellung: Hinweise, die noch auf TARMED-Positionen beruhen, sind seit 2026 falsch.
  • Verantwortung: Wie in Deutschland und Österreich entscheidet und verantwortet die Praxis, was abgerechnet wird.

Keine Rechtsberatung: Dieser Artikel gibt einen Überblick über Österreich und die Schweiz. Landes- und kantonales Recht, Standesregeln und Verträge können abweichen. Maßgeblich sind RIS und Fedlex in der geltenden Fassung und die Beratung durch Ihre Ärztekammer oder Ihre Rechtsberatung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

Wie geht das mit basebox?

basebox bietet die KI-Plattform in Österreich und der Schweiz an, als Cloud und als Server. Die Cloud läuft in unserem Rechenzentrum in Deutschland; jede Organisation bekommt eine eigene, von anderen Kunden getrennte Umgebung. Ein Rechenzentrum in der Schweiz für die Cloud ist in Arbeit, spätestens 2027. Den Server liefert unser Hardware-Partner FAST LTA auch in die Schweiz, er steht dann in Ihrem Haus. Ihre Daten trainieren kein Modell. Oberfläche und Support gibt es auf Deutsch und Englisch.

Für Schweizer Kunden gibt es eine Ergänzung zur AVV nach dem DSG und eine Vereinbarung zur Geheimhaltung nach Art. 321 und Art. 320 StGB, beide als Entwurf zum Herunterladen auf /sicherheit#sec-schweiz. An ELGA oder an das elektronische Patientendossier ist basebox nicht angebunden. Einen fertigen Konnektor für Praxisverwaltungssysteme gibt es nicht; stellt der Hersteller eine Schnittstelle bereit, ist die Anbindung als eigener Konnektor zum Festpreis möglich. Fragen zur Honorarordnung oder zu TARDOC beantwortet basebox aus den Dokumenten, die Sie in einer App hinterlegen.

Häufige Fragen

Gilt die KI-Verordnung der EU auch in der Schweiz?

Nicht unmittelbar. Die Schweiz hat im Oktober 2026 kein eigenes KI-Gesetz; es gilt das Datenschutzgesetz. Die KI-Verordnung kann Schweizer Praxen aber betreffen, wenn sie Produkte von Anbietern aus der EU nutzen oder KI-Ergebnisse in der EU verwendet werden.

Dürfen Daten einer Schweizer Praxis in eine Cloud in Deutschland?

Ja, das Datenschutzgesetz erlaubt die Bekanntgabe nach Deutschland, weil der Bundesrat dort einen angemessenen Datenschutz festgestellt hat (Anhang 1 DSV). Für das Berufsgeheimnis muss der Anbieter als Hilfsperson zur Geheimhaltung verpflichtet sein.

Gibt es in Österreich einen bundesweit einheitlichen Leistungskatalog der ÖGK?

Nein. Für die Vertragsärzte gelten weiter die Gesamtverträge und Honorarordnungen der neun Bundesländer, verhandelt zwischen ÖGK und Landesärztekammern.

Quellen

  1. Ärztegesetz 1998, § 54 Verschwiegenheits-, Anzeige- und Meldepflicht, RIS ↗
  2. Gesundheitstelematikgesetz 2012, § 14 Grundsätze der Datenverarbeitung, RIS ↗
  3. ÖGK: Honorare von Ärztinnen und Ärzten mit Kassenvertrag ↗
  4. gesundheitswirtschaft.at: ÖGK, der Weg zum einheitlichen Ärztegesamtvertrag ↗
  5. BAG: Ambulanter Arzttarif (TARDOC und Ambulante Pauschalen) ↗
  6. Schweizerisches Strafgesetzbuch, Art. 320 und 321 (Fedlex, SR 311.0) ↗
  7. Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG, SR 235.1), Fedlex ↗
  8. Verordnung über den Datenschutz (DSV, SR 235.11), Anhang 1, Fedlex ↗
  9. Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), EUR-Lex ↗
  10. Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO), EUR-Lex ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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