KI bei kirchlichen Trägern: KDG und DSG-EKD
Katholische Einrichtungen wie die Caritas arbeiten nach dem KDG und der KDG-DVO, evangelische Einrichtungen und die Diakonie nach dem DSG-EKD. Für eine KI, die ein Anbieter betreibt, brauchen beide einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung. Im evangelischen Bereich genügt seit dem 1. Mai 2025 ein AVV nach Art. 28 DSGVO in Textform. Im katholischen Bereich verlangt § 29 KDG die Schriftform, und mit Anbietern außerhalb der Kirche ist zusätzlich die Anwendung des KDG zu vereinbaren.
Warum gilt für Caritas und Diakonie eigenes Datenschutzrecht?
Kirchen dürfen nach Art. 91 DSGVO eigene, umfassende Datenschutzregeln anwenden, wenn diese mit der DSGVO in Einklang stehen. Die katholische Kirche hat dafür das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG) mit seiner Durchführungsverordnung (KDG-DVO), die evangelische Kirche das EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD). Sie gelten für Bistümer, Landeskirchen, Gemeinden und für Einrichtungen wie kirchliche Krankenhäuser, Pflegeheime, Kitas und Beratungsstellen. Die Aufsicht führen kirchliche Datenschutzaufsichten, nicht die Landesbeauftragten.
Inhaltlich sind die Pflichten ähnlich wie in der DSGVO. Bei der Auftragsverarbeitung, also wenn ein Anbieter die KI für Sie betreibt, gibt es aber Unterschiede.
Was gilt für den Vertrag mit einem KI-Anbieter?
| Katholisch (KDG, KDG-DVO) | Evangelisch (DSG-EKD) | |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 29 KDG | § 30 DSG-EKD |
| Form | Schriftform (§ 29 Abs. 9 KDG): eigenhändig unterschrieben oder beidseitig mit qualifizierter elektronischer Signatur | Textform genügt (§ 30 Abs. 3 DSG-EKD), etwa ein elektronischer Vertrag |
| Anbieter außerhalb der Kirche | AVV nach DSGVO und zusätzlich Vereinbarung, dass er das KDG anwendet (§ 22 Abs. 1 KDG-DVO) | Vertragsinhalte dürfen sich an Art. 28 DSGVO orientieren (§ 30 Abs. 5 DSG-EKD) |
| Unterwerfung unter die kirchliche Aufsicht | nicht verlangt | seit 1. Mai 2025 gestrichen |
| Prüfung des Anbieters | Nachweis des Schutzniveaus (§ 9 Abs. 7 KDG-DVO), Überprüfung mindestens alle zwei Jahre (§ 15 Abs. 5 KDG-DVO) | vor Beginn und danach regelmäßig, dokumentiert (§ 30 Abs. 3 DSG-EKD) |
Die Schriftform im katholischen Bereich ist eine echte Hürde: Ein heruntergeladener AVV, eine E-Mail-Bestätigung oder ein eingescanntes Dokument genügen dafür nicht.
Welche Schutzstufe brauchen Gesundheits- und Personaldaten?
Die KDG-DVO ordnet Daten in drei Datenschutzklassen. Gesundheitsdaten, andere besondere Kategorien und Daten über Arbeitsverhältnisse gehören insbesondere in die Datenschutzklasse III, die höchste Stufe (§ 13 KDG-DVO). Ordnet eine Einrichtung ihre Daten nicht ein, gilt Klasse III (§ 9 Abs. 5 KDG-DVO). Die Einordnung treffen Sie als Verantwortlicher.
Für eine KI in Krankenhaus, Pflege oder Personalabteilung heißt das: Planen Sie mit Klasse III. Dazu gehören unter anderem verschlüsselte Übertragung, eine starke Anmeldung und klar begrenzte Zugriffsrechte.
Was gilt für KI-Dienste außerhalb der EU?
Beide Gesetze erlauben Übermittlungen in Drittländer nur mit Garantien. Das DSG-EKD lässt dafür nur einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission oder deren Standarddatenschutzklauseln zu (§ 10 Abs. 1 DSG-EKD). Prüfen Sie deshalb, ob eine KI Ihre Eingaben an das Modell eines Anbieters außerhalb der EU schickt.
Wie geht das mit basebox?
Für kirchliche Träger gilt bei basebox (Einzelheiten auf /sicherheit#sec-kirche):
- Evangelische Einrichtungen: Der AVV nach Art. 28 DSGVO genügt (§ 30 DSG-EKD).
- Katholische Einrichtungen: Zusätzlich zum AVV vereinbaren wir die Anwendung des KDG (§ 22 KDG-DVO). AVV und Ergänzung schicken wir Ihnen auf Anfrage unterschrieben, wie § 29 KDG es verlangt.
- Datenschutzklasse III: basebox überträgt verschlüsselt, ein zweiter Faktor bei der Anmeldung ist möglich.
- Nachweis: Unser ISO-27001-Zertifikat dient Ihnen als Nachweis nach § 9 Abs. 7 KDG-DVO.
- Vertragsende: Wir löschen oder übergeben alle Daten.
Ein externes Modell gibt es bei basebox nur als eigene App, wenn Sie sie einrichten lassen; ob Sie sie nutzen und für welche Daten, entscheiden Sie mit Ihrem Datenschutzbeauftragten. AVV und TOMs stehen zum Herunterladen bereit, die Ergänzung nach KDG fordern Sie über Kontakt an.
Keine Rechtsberatung: Das KDG gilt in jedem Bistum in der dort in Kraft gesetzten Fassung; Landeskirchen können zum DSG-EKD ergänzendes Recht haben. Klären Sie Einzelheiten mit Ihrem betrieblichen Datenschutzbeauftragten und Ihrer kirchlichen Datenschutzaufsicht. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.
Häufige Fragen
Muss sich der Anbieter der kirchlichen Datenschutzaufsicht unterwerfen?
Im evangelischen Bereich nicht mehr: Die Pflicht wurde mit der Änderung des DSG-EKD gestrichen, die seit dem 1. Mai 2025 gilt. Das KDG verlangt keine Unterwerfung des nicht kirchlichen Anbieters, sondern die Vereinbarung, dass er das KDG anwendet (§ 22 Abs. 1 KDG-DVO). Einzelne Bistümer oder Landeskirchen können mehr verlangen; fragen Sie Ihre Aufsicht.
Ersetzt ein ISO-27001-Zertifikat die Prüfung des Anbieters?
Nein. Nach § 9 Abs. 7 KDG-DVO ist es ein Nachweis, mit dem Sie sich vom Schutzniveau des Anbieters überzeugen. Die regelmäßige Prüfung entfällt nur bei einem anerkannten Zertifikat nach § 29 Abs. 6 KDG, gemeint sind Zertifizierungen nach europäischem Datenschutzrecht. ISO 27001 ist das nicht.
Muss die Mitarbeitervertretung beteiligt werden?
In der Regel ja. Bei kirchlichen Trägern gilt statt Betriebsverfassungsgesetz die Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) oder das Mitarbeitervertretungsgesetz der EKD. Muster-Vereinbarung und Ablauf →
Quellen
- Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz (KDG), Lesefassung, Amtsblatt Erzbistum Berlin 03/2026 ↗
- Durchführungsverordnung zum KDG (KDG-DVO), Fassung ab 1. März 2026, Bistum Hildesheim ↗
- EKD-Datenschutzgesetz (DSG-EKD), Fassung ab 1. Mai 2025, Kirchenrecht EKD ↗
- Begründung zum Kirchengesetz zur dritten Änderung des DSG-EKD (13. November 2024) ↗
- Datenschutz-Grundverordnung, Art. 28 und Art. 91 (EUR-Lex) ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.