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Vergaberecht für KI in Österreich: was das BVergG 2018 seit 2026 verlangt

In Österreich regelt das Bundesvergabegesetz 2018 die Beschaffung einer KI-Plattform, seit 1. März 2026 in der Fassung des Vergaberechtsgesetzes 2026. Liefer- und Dienstleistungen dürfen unter 140.000 € netto per Direktvergabe vergeben werden; über 50.000 € soll der Auftraggeber drei Angebote oder Preisauskünfte einholen. Ab 216.000 € (zentrale Auftraggeber 140.000 €) gilt der Oberschwellenbereich. Der Zuschlag geht grundsätzlich an das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot.

Welche Regeln gelten seit 2026?

Grundlage ist das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018). Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 (BGBl. I Nr. 8/2026) wurde es zum 1. März 2026 geändert. Die wichtigste Neuerung für den Einkauf von Software: Die Wertgrenzen für Direktvergaben stehen jetzt dauerhaft im Gesetz, die jährlich verlängerten Schwellenwerteverordnungen entfallen.

Das BVergG gilt für Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie für Einrichtungen, die überwiegend öffentlich finanziert oder beaufsichtigt werden, etwa Landeskliniken und Krankenanstaltenträger der Länder.

Welche Wertgrenzen gelten für eine KI-Plattform?

Für Liefer- und Dienstleistungen (Software, Cloud-Dienste, Schulung) gelten seit 1. Jänner 2026:

Bereich Geschätzter Auftragswert, netto Grundlage
Direktvergabe unter 140.000 € § 46 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018
Direktvergabe, Pflicht zu Vergleichsangeboten über 50.000 €: zumindest drei Angebote oder unverbindliche Preisauskünfte, sofern keine sachlichen Gründe entgegenstehen § 46 Abs. 4 BVergG 2018
Oberschwellenbereich, zentrale öffentliche Auftraggeber (Anhang III) ab 140.000 € § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018
Oberschwellenbereich, alle anderen öffentlichen Auftraggeber ab 216.000 € § 12 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018

Der Wert wird über die ganze Laufzeit geschätzt, ohne Umsatzsteuer und einschließlich aller Optionen (§ 13 BVergG 2018). Eingeholte Angebote, der Gegenstand, der Wert und der Auftragnehmer sind auch bei der Direktvergabe zu dokumentieren (§ 46 Abs. 5).

Welches Verfahren passt?

  • Direktvergabe: für kleinere Einführungen, etwa eine Cloud-Lizenz für einen Teil der Verwaltung, wenn der Wert über die gesamte Laufzeit unter 140.000 € bleibt.
  • Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung (§ 47): ein vereinfachtes Verfahren mit öffentlicher Bekanntmachung; sie eignet sich, wenn Sie mehrere Anbieter erreichen wollen, ohne ein förmliches Verfahren zu führen.
  • Offenes oder nicht offenes Verfahren: für größere Vorhaben, etwa eine Plattform für einen Krankenanstaltenverbund oder ein Land.
  • Verhandlungsverfahren: nur in den gesetzlich genannten Fällen, etwa wenn die Leistung vorab nicht genau genug beschrieben werden kann.

Vor dem Verfahren dürfen Sie den Markt erkunden (§ 24). War ein Anbieter an der Vorbereitung beteiligt, müssen Sie Wettbewerbsverzerrungen ausgleichen, etwa indem alle Bieter dieselben Informationen erhalten (§ 25).

Nach welchen Kriterien wird zugeschlagen?

In den Ausschreibungsunterlagen legen Sie fest, ob das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot (Bestbieterprinzip) oder der niedrigste Preis den Zuschlag erhält. Grundsätzlich gilt das Bestbieterprinzip; der niedrigste Preis allein ist nur bei eindeutig und vollständig beschriebenen Leistungen zulässig (§ 91 Abs. 4 BVergG 2018). Eine KI-Plattform ist das selten, denn Qualität der Antworten, Rechte und Anbindung unterscheiden sich. Bewährt haben sich Gesamtkosten über die Laufzeit und eine Teststellung mit Ihren Beispieldokumenten; wie Sie Kriterien gewichten, zeigt der Ratgeber Kriterienkatalog zur Anbieterbewertung.

Welche Rolle spielt die Bundesbeschaffung GmbH?

Die Bundesbeschaffung GmbH (BBG) ist zentrale Beschaffungsstelle. Sie schließt Rahmenvereinbarungen, aus denen Bundesdienststellen, Länder, Gemeinden, Hochschulen und Gesundheitseinrichtungen abrufen können, ohne selbst auszuschreiben. Voraussetzung ist eine Grundsatzvereinbarung mit der BBG. Zum Sortiment gehören IT-Hardware, Software und IT-Dienstleistungen. Ob es eine Vereinbarung gibt, die Ihre Anforderungen an eine KI-Plattform abdeckt, etwa Betrieb im eigenen Haus oder Verarbeitung in der EU, klären Sie mit der BBG.

Was kommt neben dem Vergaberecht hinzu?

Keine Rechtsberatung: Dieser Überblick ersetzt nicht die Prüfung durch Ihre Vergabestelle. Landesrechtliche Vorgaben und Übergangsbestimmungen können abweichen; Stand der Recherche: 11.10.2026.

Wie geht das mit basebox?

basebox bietet in Österreich die Cloud und den Server an. Die Cloud läuft in unserem Rechenzentrum in München-Ost, also in der EU; der Server steht bei Ihnen, auf Wunsch ohne Internetverbindung. Support und Oberfläche gibt es auf Deutsch und Englisch. ID Austria (OpenID Connect oder SAML2/PVP2) und der Portalverbund (SAML2) lassen sich technisch über die Benutzerverwaltung von basebox anbinden; die Anbindung klären wir im Projekt. Die Listenpreise im Rechner helfen, den Auftragswert vorab zu schätzen, und der Ausschreibungsgenerator liefert eine produktneutrale Vorlage, die Ihre Vergabestelle an das BVergG anpasst.

Häufige Fragen

Gilt die Direktvergabe bis 140.000 € dauerhaft?

Ja, seit dem Vergaberechtsgesetz 2026 steht die Grenze im BVergG 2018 selbst (§ 46 Abs. 2) und hängt am Schwellenwert für zentrale öffentliche Auftraggeber. Die befristeten Schwellenwerteverordnungen der Vorjahre sind damit abgelöst.

Können Gemeinden über die Bundesbeschaffung GmbH einkaufen?

Ja. Die BBG ist zentrale Beschaffungsstelle und schließt Rahmenvereinbarungen, die auch Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände nutzen können. Voraussetzung ist eine Grundsatzvereinbarung mit der BBG. Ob eine passende Vereinbarung für KI-Plattformen besteht, fragen Sie bei der BBG nach.

Dürfen wir vor der Ausschreibung mit Anbietern sprechen?

Ja. Eine Markterkundung ist erlaubt (§ 24 BVergG 2018). War ein Anbieter an der Vorbereitung beteiligt, muss der Auftraggeber dafür sorgen, dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird, etwa indem alle Bieter dieselben Informationen erhalten (§ 25).

Quellen

  1. Bundesvergabegesetz 2018, Fassung vom 11.10.2026 (RIS) ↗
  2. Delegierte Verordnung (EU) 2025/2152: Schwellenwerte ab 1.1.2026 (EUR-Lex) ↗
  3. Unternehmensserviceportal: Vergaberechtsgesetz 2026, Chancen für KMU ↗
  4. WKO: Highlights aus dem Vergaberechtsgesetz 2026 ↗
  5. Bundesbeschaffung GmbH: Alles für Gemeinden und Städte ↗
  6. Bundesbeschaffung GmbH: Grundsatzvereinbarung (PDF) ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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