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AnwendungsfälleStand René HerzerMit KI erstellt

Krankenhausreform und Leistungsgruppen: Wobei hilft KI?

Mit der Krankenhausreform weisen die Länder Leistungsgruppen je Standort zu; die Qualitätskriterien prüft der Medizinische Dienst. Ab 2028 hängt daran die Vorhaltevergütung. Für Kliniken bedeutet das viele Nachweise, Anträge und Auswertungen. KI hilft bei der Textarbeit: Kriterien und Nachweise abgleichen, Prüfunterlagen und Förderanträge entwerfen, Fallzahlen kommentieren, ambulantes Potenzial nach AOP-Katalog prüfen. Planungsentscheidungen und die Nachweise selbst bleiben beim Haus.

Was regelt die Krankenhausreform?

Die Reform besteht aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG, BGBl. 2024 I Nr. 400) und dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG, BGBl. 2026 I Nr. 98), das am 15. April 2026 in Kraft getreten ist und viele Fristen verschoben hat. Die Kernpunkte, Stand Oktober 2026:

Baustein Was gilt Fundstelle
Leistungsgruppen 61 Leistungsgruppen mit Qualitätskriterien zu verwandten Leistungsgruppen, sachlicher und personeller Ausstattung sowie Struktur- und Prozessvoraussetzungen § 135e SGB V, Anlage 1
Zuweisung Die Landesbehörde weist Leistungsgruppen je Standort per Bescheid zu § 6a KHG
Prüfung Der Medizinische Dienst prüft die Qualitätskriterien je Standort, in der Regel binnen zehn Wochen § 275a SGB V
Vorhaltevergütung Vorhaltebudget ab 1. Januar 2028, Übergang 2028 und 2029 § 6b KHEntgG
Mindestvorhaltezahlen per Rechtsverordnung, erstmals bis 12. Dezember 2026 festzulegen § 135f SGB V
Transformationsfonds 29 Mrd. € für 2026 bis 2035, mit Kofinanzierung der Länder § 12b KHG
Ambulantisierung Hybrid-DRG mit Zielwerten ab 2026, AOP-Katalog §§ 115f, 115b SGB V

Nordrhein-Westfalen plant schon seit dem 1. April 2025 nach eigenen Leistungsgruppen; für Länder mit Zuweisungen bis Ende 2024 gelten Übergangsregeln bis 2030.

Welche Arbeit entsteht dadurch im Krankenhaus?

  • Nachweise: Für jede Leistungsgruppe muss das Haus zeigen, dass Personal, Ausstattung und Kooperationen die Kriterien erfüllen. Grundlage der Zuweisung ist ein Gutachten des MD; bis es vorliegt, genügt eine begründete Selbsteinschätzung, wenn der MD beauftragt ist.
  • Laufende Kontrolle: Erfüllt ein Standort ein Kriterium länger als einen Monat nicht, muss er das melden (§ 275a SGB V). Dienstpläne, Qualifikationen und Kooperationsverträge müssen also aktuell gehalten werden.
  • Strategie: Welche Leistungsgruppen behält das Haus, welche gibt es ab, welche Kooperationen braucht es? Dafür werden Fallzahlen, Erlöse und Benchmarks ausgewertet und für Geschäftsführung und Aufsicht aufbereitet.
  • Anträge: Mittel aus dem Transformationsfonds werden über die Länder beantragt; dazu gehören Begründungen und Projektbeschreibungen.
  • Ambulantisierung: Welche Fälle könnten nach AOP-Katalog oder als Hybrid-DRG laufen?

Wobei hilft KI?

Aufgabe Was die KI liefert Voraussetzung
Kriterien gegen Nachweise abgleichen Liste je Leistungsgruppe: belegt, offen, unklar, mit Fundstelle Anlage 1, Hausdokumente
Prüfung des MD vorbereiten Checkliste und Unterlagenverzeichnis Kriterien, Dokumente
Förderanträge, Investitionsbegründungen Entwurf aus Projektskizze und Vorgaben Vorgaben des Landes
Fallzahlen und Casemix kommentieren Erläuterungstexte zu Entwicklung und Auffälligkeiten Zahlen aus KIS oder Controlling
Ambulantes Potenzial Abgleich von Fällen mit dem AOP-Katalog Katalog und Falldaten
Berichte für Gremien Texte für Geschäftsführung und Aufsichtsrat aus Kennzahlen-Kommentaren Kommentare, Kennzahlen

KI ersetzt dabei weder die Planung noch die Verantwortung für die Angaben. Ob ein Kriterium erfüllt ist, beurteilt das Haus, und der MD prüft es, auch vor Ort. Rechnet eine KI mit Zahlen, gehören die Ergebnisse gegen die Quelle geprüft.

Worauf sollten Kliniken achten?

  • Fassung prüfen: Anlage 1 zu § 135e SGB V wurde mit dem KHAG vollständig ersetzt. Hinterlegte Unterlagen müssen die geltende Fassung sein, sonst stimmt der Abgleich nicht.
  • Quelle zu jeder Aussage: Bei Nachweisen muss jede Angabe auf ein Dokument zurückführen.
  • Personaldaten: Qualifikationen und Dienstpläne sind Beschäftigtendaten; Zugriffe gehören auf die zuständigen Personen beschränkt, und Betriebs- oder Personalrat sind einzubinden. Muster-Vereinbarung und Ablauf →

Keine Rechtsberatung: Fristen und Kriterien der Reform ändern sich weiter, etwa durch die Rechtsverordnungen zu Leistungsgruppen und Mindestvorhaltezahlen. Maßgeblich ist der aktuelle Gesetzestext und der Bescheid Ihres Landes.

Wie geht das mit basebox?

In der Liste von basebox stehen dafür unter anderem „Strukturprüfung MD Vorbereitungs-Checkliste“ und „AOP-Katalog-Abgleich ambulant vor stationär“ (nach kurzer Einrichtung), „Investitionsantrags-Begründungen entwerfen“, „Board-Report-Texte aus Kennzahlen-Kommentaren“ und „Benchmark-Recherche aus Veröffentlichungen“ (ab dem ersten Tag startklar) sowie „Casemix-Entwicklung kommentieren“, das nach Anbindung des KIS läuft; den Zugang dazu stellt der Hersteller bereit. Jede Antwort aus Dokumenten zeigt ihre Quelle, und jede Person sieht nur, was sie sehen darf. basebox läuft auf einem Server in Ihrem Haus oder in unserer Cloud in Deutschland. Alle Anwendungsfälle →

Häufige Fragen

Wie viele Leistungsgruppen gibt es?

Die Anlage 1 zu § 135e SGB V in der Fassung des KHAG ist von 1 bis 65 nummeriert; vier Nummern sind nicht belegt, es bleiben 61 Leistungsgruppen. Das BMG kann sie künftig per Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates neu fassen.

Ab wann zählt die Vorhaltevergütung?

Nach § 6b KHEntgG in der Fassung des KHAG gibt es das Vorhaltebudget ab dem 1. Januar 2028. 2028 und 2029 wird der Übergang mit Konvergenzbeträgen von 66 und 33 Prozent abgefedert. In Nordrhein-Westfalen gilt § 6b KHEntgG bis Ende 2030 nicht.

Kann KI die Selbsteinschätzung für die Leistungsgruppen ausfüllen?

Sie kann einen Entwurf vorbereiten, indem sie Kriterien mit vorhandenen Unterlagen abgleicht und Lücken markiert. Ob ein Kriterium erfüllt ist, beurteilt das Haus, und die Angaben müssen stimmen: Der MD prüft sie, auch vor Ort.

Quellen

  1. Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG), BGBl. 2026 I Nr. 98 ↗
  2. BMG: Krankenhausreformanpassungsgesetz (Verfahren, Inkrafttreten 15.04.2026) ↗
  3. § 135e SGB V: Leistungsgruppen und Qualitätskriterien ↗
  4. § 135f SGB V: Mindestvorhaltezahlen ↗
  5. § 6a KHG: Zuweisung von Leistungsgruppen ↗
  6. § 275a SGB V: Prüfung der Qualitätskriterien durch den Medizinischen Dienst ↗
  7. § 6b KHEntgG: Vorhaltebudget ↗
  8. § 12b KHG: Transformationsfonds ↗
  9. § 115f SGB V: Hybrid-DRG ↗
  10. § 115b SGB V: Ambulantes Operieren im Krankenhaus ↗
  11. GKV-Spitzenverband: AOP-Vertrag und AOP-Katalog nach § 115b SGB V ↗
  12. Land NRW: Neue Krankenhausplanung tritt in Kraft (31. März 2025) ↗

Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.

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