KI-Kompetenz nach Art. 4 EU AI Act: Beschäftigte selbst schulen, mit Folien und Vorlagen
Wer KI im Dienst einsetzt, muss Maßnahmen ergreifen, die die KI-Kompetenz der Beschäftigten fördern (Art. 4 KI-Verordnung). Daran hat der Digital-Omnibus festgehalten; seit dem 27. Juli 2026 müssen Sie aber kein bestimmtes Niveau mehr für einzelne Personen garantieren. Ein Zertifikat oder eine Unterschrift schreibt das Gesetz nicht vor, eine nachvollziehbare Dokumentation ist dringend zu empfehlen. Mit den Vorlagen unten schulen Sie selbst.
Was verlangt Art. 4 KI-Verordnung?
Art. 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, also für jedes Unternehmen und jede Behörde, die KI im Dienst nutzt, auch einen allgemeinen Chat-Assistenten. Die Verordnung (EU) 2026/1744 („Digital-Omnibus zur KI“), in Kraft seit dem 27. Juli 2026, hat Art. 4 neu gefasst:
| Punkt | Fassung bis 26. Juli 2026 | Fassung seit 27. Juli 2026 |
|---|---|---|
| Pflicht | nach besten Kräften sicherstellen, dass das Personal über ausreichende KI-Kompetenz verfügt | Maßnahmen ergreifen, die die Entwicklung der KI-Kompetenz des Personals unterstützen |
| Niveau | „ausreichendes Maß“ | kein bestimmtes Niveau für einzelne Personen geschuldet |
| Wer verpflichtet ist | Anbieter und Betreiber | unverändert Anbieter und Betreiber |
| Maßstab | Vorkenntnisse, Erfahrung, Ausbildung, Einsatzkontext, betroffene Personen | unverändert |
| Neu | – | Kommission und Mitgliedstaaten unterstützen die Organisationen, besonders kleine und mittlere Unternehmen; das KI-Gremium gibt Empfehlungen |
Die EU-Kommission hatte im November 2025 vorgeschlagen, die Pflicht der Organisationen ganz zu streichen und nur Kommission und Mitgliedstaaten zur Förderung zu verpflichten. So ist es nicht gekommen: Die Pflicht bleibt bei Ihnen, sie ist nur milder gefasst.
Wer muss geschult werden?
Alle, die in Ihrem Auftrag mit KI-Systemen arbeiten: Beschäftigte, Auszubildende und Leitungskräfte, aber auch Leiharbeitskräfte und externe Dienstleister, die Ihre KI-Systeme bedienen. Wer KI nicht nutzt, muss nicht geschult werden.
Müssen Beschäftigte die Schulung unterschreiben?
Nein, eine Unterschrift schreibt Art. 4 nicht vor, ebenso wenig ein Zertifikat oder eine Prüfung. Die EU-Kommission hält eine interne Dokumentation für ausreichend. Die Bundesnetzagentur empfiehlt, Art, Dauer, Inhalte und Teilnehmende festzuhalten. Eine unterschriebene Teilnahmebestätigung ist trotzdem ein naheliegender Nachweis. Mit derselben Unterschrift bestätigen die Beschäftigten, dass sie die KI-Regeln Ihres Hauses kennen. Die Vorlage enthält beides.
Was passiert, wenn wir nicht schulen?
Ein eigenes Bußgeld für Art. 4 gibt es weder in der KI-Verordnung (Art. 99) noch im deutschen Durchführungsgesetz (KI-MIG, in Kraft seit 29. Juli 2026). Die Aufsicht liegt in Deutschland bei der Bundesnetzagentur. Wichtiger ist die Haftung: Entsteht ein Schaden, weil jemand KI falsch eingesetzt hat, prüft ein Gericht, ob Ihr Haus seine Sorgfaltspflichten erfüllt hat. Dann zählt, was Sie dokumentiert haben.
Wie gehen wir vor?
- Bedarf klären: Welche KI-Systeme, welche Rollen, welche Daten.
- Regeln festlegen: Erlaubte Systeme, Daten, Ansprechperson.
- Schulen: 60 bis 90 Minuten mit den Folien, mit Übungen.
- Bestätigen und dokumentieren: Unterschrift, Teilnehmerliste, Auffrischung planen.
Was gehört in die Grundschulung?
- Was KI ist: wie ein Sprachmodell Texte erzeugt und warum es kein Wissen im menschlichen Sinn hat.
- Stärken und Grenzen: erfundene Angaben erkennen, Ergebnisse an der Quelle prüfen.
- Datenschutz und Vertraulichkeit: welche Daten in welches System dürfen, Berufsgeheimnisse, Personaldaten.
- Urheberrecht und Veröffentlichung: KI-Ergebnisse prüfen, bevor sie das Haus verlassen.
- Verantwortung: Der Mensch entscheidet, die KI liefert Entwürfe. Keine Entscheidung über Personen allein durch KI.
- Gute Anweisungen: Aufgabe, Kontext und gewünschtes Ergebnis klar beschreiben.
- Ihre Regeln: erlaubte Systeme, Ansprechperson, Meldeweg bei Fehlern und Vorfällen.
Was sollten wir dokumentieren?
- Bedarf: eingesetzte KI-Systeme, Zweck, Gruppen von Beschäftigten und Datenarten.
- Maßnahme: Datum, Dauer, Format, Leitung und Inhalte, etwa der Stand der Folien.
- Teilnehmende: Teilnehmerliste oder unterschriebene Bestätigungen.
- Auffrischung: wann die nächste Schulung geplant ist und für wen.
Wie oft muss geschult werden?
Einen festen Turnus gibt es nicht. KI-Kompetenz ist ein laufender Prozess. Bewährt hat sich: Grundschulung bei der Einführung und für neue Beschäftigte beim Eintritt, eine kurze Auffrischung einmal im Jahr und eine Schulung, wenn ein neues System oder neue Regeln dazukommen.
Reicht eine Schulung für alle?
Die Grundschulung ja. Wer mehr Verantwortung trägt, braucht mehr: Administratoren, Personen, die Apps für andere bauen, und Bereiche mit Gesundheits-, Sozial- oder Personaldaten. Für Hochrisiko-KI-Systeme gelten zusätzliche Pflichten, siehe Hochrisiko-KI erkennen.
Muss der Betriebs- oder Personalrat beteiligt werden?
Häufig ja. Bei der Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen hat der Betriebsrat Mitbestimmungsrechte (§ 98 BetrVG), und Regeln zur Nutzung von KI können ebenfalls mitbestimmungspflichtig sein. Im öffentlichen Dienst und bei kirchlichen Trägern gelten eigene Regeln. Mehr im Ratgeber Muster-Dienstvereinbarung für KI.
Können wir die Schulung auch buchen?
Ja. basebox schult Ihre Beschäftigten virtuell oder vor Ort, an den Anwendungsfällen Ihres Hauses: vier Stunden, beliebig viele Teilnehmende. Virtuell kostet eine Schulung 900 €, vor Ort 1.400 € plus Reisekosten. Gebuchte Schulungen decken die KI-Kompetenz nach Art. 4 mit ab. Mit der Inbetriebnahme in Ihrer IT sind zwei Schulungen enthalten.
Keine Rechtsberatung, keine Haftung: Dieser Ratgeber und die Vorlagen sind allgemeine Informationen nach unserem Kenntnisstand am angegebenen Datum. Sie ersetzen keine Rechtsberatung und berücksichtigen nicht die Umstände Ihres Hauses. Lassen Sie Vereinbarungen und Dokumente vor der Verwendung von Ihrer Rechtsberatung prüfen.
Häufige Fragen
Hat der Digital-Omnibus die Schulungspflicht abgeschafft?
Nein. Die EU-Kommission hatte im November 2025 vorgeschlagen, die Pflicht der Anbieter und Betreiber in einen Auftrag an Kommission und Mitgliedstaaten umzuwandeln. Die beschlossene Verordnung (EU) 2026/1744 hält an der Pflicht der Anbieter und Betreiber fest, mildert sie aber ab: Maßnahmen ergreifen ja, ein bestimmtes Niveau garantieren nein.
Gilt Art. 4 auch für Behörden und Kommunen?
Ja. Art. 4 gilt für alle Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, auch für Behörden, Kommunen und öffentliche Krankenhäuser. Mehr im Ratgeber EU AI Act für Kommunen.
Brauchen wir einen KI-Beauftragten?
Nein, das schreibt Art. 4 nicht vor. Die EU-Kommission verlangt keine bestimmte Organisationsform. Sinnvoll ist eine Ansprechperson für Fragen und für die Meldung von Fehlern.
Gilt Art. 4 auch in Österreich und der Schweiz?
In Österreich gilt die KI-Verordnung unmittelbar wie in Deutschland. Die Schweiz ist kein EU-Mitglied; Schweizer Organisationen sind betroffen, soweit sie KI-Systeme in der EU anbieten oder ihre Ergebnisse in der EU verwendet werden.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 2, Art. 4 und Art. 99 (EUR-Lex) ↗
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI), Art. 1 Nr. 5 (Art. 4 neu), ABl. vom 24. Juli 2026 (EUR-Lex) ↗
- EU-Kommission: Vorschlag Digital-Omnibus zur KI, COM(2025) 836 vom 19. November 2025 (EUR-Lex) ↗
- EU-Kommission: AI Literacy – Questions & Answers (Stand 27. Juli 2026) ↗
- KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), §§ 2, 15, 17 (gesetze-im-internet.de) ↗
- Bundesnetzagentur: KI-Kompetenz ↗
- Bundesnetzagentur: Hinweispapier KI-Kompetenzen nach Artikel 4 KI-Verordnung (Juni 2025) ↗
- § 98 BetrVG: Durchführung betrieblicher Bildungsmaßnahmen (gesetze-im-internet.de) ↗
Dieser Artikel wurde mit Unterstützung von KI erstellt, auf Grundlage der genannten Quellen. Verantwortlich für den Inhalt: basebox GmbH. Keine Rechtsberatung, keine Haftung. Stand der Recherche: 11. Oktober 2026.